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Offener Brief an die Teilnehmer zum Vortrag von Herrn Prof. Papier am 16.02 2006

Sehr geehrter Herr Präsident Prof. Papier,
sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem kurzgefaßten Informationspapier möchten wir auf die dramatische Entwicklung und für den Rechtsstaat riskante Schieflage des Bundesverfassungsgerichtes der BRD hinweisen.

Selbst wenn das Thema: "Gerichtshöfe in der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten - Konfrontation oder Kooperation?" lautet, muß angesichts der Gefahren für den freiheitlichen Rechtsstaat und die rechtsstaatliche Entwicklung auf den Vorrang der Beschäftigung mit der Notwendigkeit hingewiesen werden, grundlegende Kurskorrektur in Deutschland selbst auf den Weg zu bringen. Nicht die Frage der Kooperation oder Konfrontation in Europa ist allein von tragender Bedeutung: Es geht in erster Linie um die Schaffung von Ordnung im eigenen Haus.
Um die Dringlichkeit der Problematik vor Augen zu führen, fassen wir hier die besonderen Widersprüche und untragbaren Erklärungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen offiziellen Erklärungen zusammen:

In den letzten Wochen wurden an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nachfolgende Fragen gestellt:

  • Muß Recht auf Wahrheit beruhen'?
  • Muß ein Urteil, das auf falschen / unwahren Zeugenausagen beruht, revidiert werden?
  • Muß ein Gericht, welches sich geirrt hat, das Verfahren neu aufgreifen?
  • Muß ein Urteil, das offensichtlich auf einer vorsätzlichen Täuschung des Gerichts beruht, revidiert werden?
  • Wann ist das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, nach neuer Beweislage zu entscheiden?
  • Muß bei lrrtum oder Täuschung des Gerichts ein besonderer Antrag gestellt werden?
  • Wenn das Bundesverfassungsgericht weiß, daß die Entscheidungen (1991/1996) auf unwahren Schilderungen der Vertreter der Bundesregierung beruhen und dies vor jedem normalen Gerichr als Prozeßbetrug bewertet wird, liegt dann der Vorwurf der Rechtsbeugung durch das Bundesverfassungsgericht vor?
  • Ist der Präsident des Bundesverfassungsgerichts durch seinen Amtseid gebunden, Gerechtigkeit auf der Grundlage von Wahrheit und Tatsachen herzustellen und ein offensichtliches Fehlurteil zu korrigieren?
  • Verhält sich ein Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht gemäß seinem Amtseid (verpflichtet nach Recht und Gerechtigkeit zu handeln), so begeht er doch Rechtsbeugung und/oder urterlassene Hilfeleistung?
  • Ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts - des Präsidenten insbesondere - das Grundgesetz gegen Angriffe einer demokratischen Rechtsordnung zu verteidigen, z.B. wenn das Handeln eines Richters wider besseren Wissens das Grundgesetz verletzt?

Das Bundesverfassungsgericht antwortete:

  • Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerich ist grundsätzlich unstatthaft.
  • Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehören nicht zu den Akten der öffentlichen Gewalt, die § 90 Abs. I BVerfGG regelt.
  • Die Überpüfung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung widerspricht dem Wesen dieser Entscheidungen
  • Die gegebene Sach- und Rechtslage war gem. § 60 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOB VerfG) zu bearbeiten und damit zu registrieren (Verweis auf Abschn. VIII des Merkblattes).
  • Die Fragen und das damit vorgetragene Vorbringen kann zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat keine Möglichkeit, über die Rechtsinstitution der Verfassungsbeschwerde auf Eingaben einzelner Bürger tätig zu werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht ist gesetzlich nicht zur Abgabe von allgemeinen Stellungnahmen oder zur Erteilung von Rechtsauskünften befugt.
  • Ein Tätigwerden von Amtswegen ist dem Bundesverfassungsgericht untersagt.
  • Das weitere Vorbringen wird zur Kenntnis genommen. Es kann aber zu keiner anderen Sach -und Rechtslage führen. Mit einem weiteren Schriftwechsel von Seiten des Bundesverfassungsgerichts kann nicht gerechnet werden.
  • Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sind unanfechtbar
  • Sie können als richterliche Entscheidungen auch nicht von den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes überprüft werden.
  • Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich; auch nicht von Amtswegen.
  • Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes unterstehen im Rahmen ihrer Rechtssprechungstätig und als Mitglieder eines obersten Verfassungsorgans keiner Dienstaufsicht.

Es ist noch darauf hinzuweisen, daß in den Erklärungen der früheren Präsidenten Prof. Herzog und Frau Prof. Limbach erhebliche Widersprüche zum Ausdruck kommen, die ebenfalls eingehend dokumentiert sind.
Könnte unter dieser Gegebenheit in Frage gestellt werden, daß eine grundlegende Erneuerung dringend erforderlich ist?





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