WiROZ

Schwarzbuch

Ersatzgrundstücke : Erstmals vergleicht sich Deutschland......FAZ / 25. Mai 2007


| | | |
Bundesverwaltungsgericht : "... Rechtswidrige Weisungen aus dem Finanzministerium-.."
.....................
FAZ-Artikel : Ohne Ersatz

Erstmals vergleicht sich Deutschland in einem
DDR-Grundstücksverfahren / Von Reinhard Müller

FRANKFURT, 24. Mai. Zum ersten Mal hat sich die Bundesrepublik Deutschland in einem DDR-Grundstücksverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verglichen. 370 000 Euro überwies die Regierung an das Ehepaar Dömel, das in der DDR sein Haus verloren hatte und sich nach der Wiedervereinigung vergeblich um ein Ersatzgrundstück bemühte. Die Straßburger Richter hatten eine gütliche Einigung angeregt und den Fall schließlich am 9. Mai in einer noch unveröffentlichten, dieser Zeitung vorliegenden Entscheidung von ihrer Verfahrensliste gestrichen.

Ein Einzelfall? So sieht es die Bundesregierung. Doch gibt es zahlreiche ähnliche Fälle. Denn ein Grund für das Straßburger Verfahren war ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das die Vermögensämter aufforderte, geltendes Recht nicht anzuwenden - aus Kostengründen. Bundesrepublik und DDR hatten sich 1990 darauf geeinigt, dass diejenigen, die ihr verlorenes Grundstück wegen eines redlichen Erwerbs in der DDR nicht zurückbekommen konnten, mit einem Ersatzgrundstück von vergleichbarem Wert entschädigt werden können; ansonsten sollte der Verlust auf andere Weise kompensiert werden. So regelte es zunächst auch das Vermögensgesetz.

Soweit die Theorie. In der Praxis lehnten die Vermögensämter in fast allen Fällen die Anträge auf Übertragung eines Ersatzgrundstücks ab: Man brauche die Liegenschaften zur Sanierung der öffentlichen Haushalte, hieß es. Auch die Eheleute Dömel (geboren 1940 und 1944) hatten sich 1998 vor Gericht zunächst um die Rückgabe des ursprünglichen ihnen gehörenden Zweifamilienhauses bemüht. Wie so viele waren sie nach einem Ausreiseantrag zum Verkauf gezwungen worden, was dem geschriebenen DDR-Recht widersprach. Das örtliche Vermögensamt stellte dann in Aussicht, ein Ersatzgrundstück zu finden - angeblich ohne Erfolg. Doch hatten Bekannte des Ehepaares, die zur gleichen Zeit ein vergleichbares Haus suchten, die Erfahrung gemacht, dass die Stadt Dresden damals Interessenten mit Grundstücksangeboten geradezu überschüttete. Die Behörde hatte offensichtlich falsche Angaben gemacht. Tatsächlich hatte das Bundesfinanzministerium in einem internen Schreiben vom November 1998 alle Vermögensämter angewiesen, Anträge auf Übertragungen von Ersatzgrundstücken abzulehnen.

Es wurde auf die bevorstehende Streichung der Rückgabevorschrift im Vermögensgesetz hingewiesen. Diese Norm wurde tatsächlich im September 2000 aus finanziellen und arbeitsökonomischen Erwägungen gestrichen: Die Bundesregierung rechnete mit mindestens 100 000 Fällen und ging von einem durchschnittlichen Grundstückswert von damals 100 000 Mark aus. Zwar konnte das Ehepaar Dömel kein Ersatzgrundstück mehr erhalten, da mittlerweile die gesetzliche Anspruchsgrundlage entfallen war. Aber das Verwaltungsgericht Dresden stellte im März 2003 fest, das Vermögensamt sei verpflichtet gewesen, den Eheleuten "ein dem Grundstück Plauenscher Ring 47 in Dresden vergleichbares Ersatzgrundstück zu gewähren". Die Richter nennen in ihrem Urteil ausdrücklich drei Grundstücke, die als Ersatzgrundstücke zur Verfügung gestanden hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das bestätigt und zudem von einer "offensichtlich rechtswidrigen" Weisung des Bundesfinanzministeriums gesprochen.

Somit hatten deutsche Gerichte den Rechtsanspruch festgestellt. Damit sah der Anwalt der Eheleute, Stefan von Raumer, die Chance, mit Erfolg vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen. Es gebe eine "legitime Erwartung" der Kläger im Sinne des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Zwar hatten die Straßburger Richter sich schon einmal mit der Streichung der Vorschrift des Vermögensgesetzes befasst: Sie habe keine konkreten Ansprüche geschaffen. Doch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gilt das nicht, wenn die Sache entscheidungsreif war: Es sei eine "konkrete anwartschaftsähnliche Position beeinträchtigt" worden. Schließlich sei die Behörde "allein mit Blick auf die künftige Gesetzesänderung" untätig geblieben. Eine Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs nahm die Beschwerde an und regte - wie in solchen Fällen nicht unüblich - eine gütliche Einigung an. Daraufhin meldete sich die Bundesregierung: Sie wolle zahlen, aber nicht mehr als 50 Prozent des Verkehrswertes.

Der nun im Straßburger Rahmen geschlossene Vergleich könnte weitere Verfahren nach sich ziehen. Voraussetzung ist freilich, dass die gleichen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesfinanzministerium teilte dieser Zeitung am Donnerstag mit, dass aus dem Vergleich im Fall Dömel "keine verallgemeinernden Schlüsse" gezogen werden könnten.

Alle Rechte vorbehalten. © Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, Frankfurt am Main.