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Zersplitterte Pachtflächen - Gesetzlicher Anspruch auf Flurneuordnung

von Karl Homer, 10. Jan. 2004

Wer Pachtflächen angeboten bekommt, die unerschlossen inmitten großer Schläge liegen hat einen gesetzlichen Anspruch auf Flurneuordnung nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschafts-Anpassungsgesetzes (§ 53 Abs. 2 LwAnpG).

Die hoffungslos überforderten Flurneuordnungsbehörden sind aber in den seltensten Fällen in der Lage, kurzfristig diesen Neuordnungsanträgen nachzukommen. Privatrechliche Übergangslösungen sowie Pflugtausch oder Unterverpachtung setzen den guten Willen aller Beteiligten voraus und erweisen sich zudem als rechtlich instabil. Das Landwirtschafts-Anpassungsgesetz bietet eine weitere Möglichkeit, die vorläufige Besitzregelung gemäß § 61 a durch die Flurneuordnungsbehörde. Diese Möglichkeit der kurzfristigen Arrondierung besteht auch beim Kauf von Streuflächen durch Neu- und Wiedereinrichter.

Nähere Auskünfte können beim ARE-Vorstandsmitglied
Herrn Karl Homer, Tel: 03 55 - 53 49 69 eingeholt werden.