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Keine neuen Ermittlungen : Bodenreform-Affäre-----------------MAZ /dpa


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Oberlandesgericht lehnt Antrag ab


POTSDAM - In der Bodenreform-Affäre wird es vorerst keine neuen Ermittlungen geben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht lehnte den Antrag der Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (ARE) ab, Anklage gegen Bedienstete des Landes Brandenburg zu erwirken, teilte das Gericht gestern mit. Die Potsdamer Staatsanwaltschaft hatte im März die Ermittlungen eingestellt. Der ARE stehe als Verein kein Recht auf einen Klageerzwingungsantrag zu, hieß es jetzt zur Begründung beim OLG. (Az.: 1 Ws 111/08).

Das Land hatte sich vor Ablauf einer Verjährungsfrist am 2. Oktober 2000 in rund 10 200 Fällen anstelle unbekannter Erben als Eigentümer von Bodenreformland in Grundbücher eintragen lassen oder dies beantragt. In einem Urteil vom Dezember 2007 bezeichnete der Bundesgerichtshof (BGH) diese Praxis als „sittenwidrig“. Nach einer Anzeige der ARE gegen Unbekannt hatte die Staatsanwaltschaft Potsdam Vorprüfungen eingeleitet. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei zwar erfüllt, Ansätze für eine vorsätzliche Handlung hätten sich aber nicht ergeben, hieß es zuletzt. Für eine strafrechtliche Relevanz müsste jedoch ein Vorsatz nachweisbar sein.

Der Rechtsanwalt der ARE, Thorsten Purps, hatte diesen Vorsatz dagegen als gegeben angesehen: „Aus unserer Sicht ist nachgewiesen, dass das Land vorsätzlich den rechtmäßigen Erben die Grundstücke entzogen hat“, sagte er im Juli. Dies könne durch Korrespondenzen zwischen Innen- und Finanzministerium belegt werden. Im Zentrum stünden dabei die umstrittenen Freistellungserklärungen, mit denen das Land formal die Verantwortung für das Vorgehen bei der Enteignung von Bodenreformland übernommen hatte, nachdem Kreise Bedenken geäußert hatten. Die ARE als Interessensvertretung von Erben wirft dem Land zudem seit längerem vor, nicht gründlich genug nach möglichen Erben von Bodenreformland zu fahnden. Die Erbensuche über Inserate sei „eine reine Alibi-Veranstaltung“.

Das Oberlandesgericht betonte in seiner Entscheidung, ein Recht auf einen Klageerzwingungsantrag stehe nur dem „Verletzten“ zu. Privatrechtliche Vereinigungen und Interessenverbände, deren Ziel die Pflege gemeinschaftsbezogener Rechtsgüter oder fremder Vermögensinteressen sei, seien nicht als Verletzte anzusehen. (dpa/MAZ)