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Schwarzbuch

Entgegnung auf Prof. Lage "Ist Alteigentum geschichtsfest" Artikel in der F.A.Z.v. 05.05.2004


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Stellungnahme von Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Dr.h.c. Karl Doehring zum Artikel
"Ist Alteigentum geschichtsfest" von Prof. Lage in der F.A.Z.v. 05.05.2004
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Wenn Alteigentum, entschädigungslos enteignet anläßlich der Bodenreform 1945 - 1949 durch die SBZ, nicht mehr "geschichtsfest" ist, kann der Begriff des Eigentums in der Verfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention gestrichen werden; es wäre dann auch die Enteignung der Widerstandskämpfer durch das NS-Regime und das Eigentum der Juden nicht geschichtsfest, obwohl der Autor von einem Vergleich zwischen sog. Junkereigentum und Judeneigentum peinlich abrückt. Die Geschichte hätte alles überrollt.

Der Autor hat offenbar einen merkwürdigen Begriff von der Bestandskraft des redlich erworbenen Eigentums, woran auch die in diesem Zusammenhang völlig gegenstandslose Unterscheidung vom Recht am Eigentum zum Recht auf Eigentum nichts ändert. Niemand bestreitet - weder die Bundesregierung noch das Bundesverfassungsgericht -, daß die entschädigungslose Bodenreform Unrecht i.S. des Völkerrechts, des Europarechts und der nationalen Rechte war. Daß rechtswidrig enteignetes, genauer gesagt gestohlenes Eigentum an die Opfer der Enteignung zurückgegeben werden muß, kann ernstlich ebenfalls niemand bestreiten, wenn er sich nicht selbst außerhalb des geltenden Völkerrechts und des nationalen Rechts begeben und den Begriff des Privateigentums im kommunistischen Sinne auslegen will.

Die Analogie zum Konkursrecht, die der Autor herstellt, ist in mehrfacher Hinsicht unhaltbar. Die Bundesrepublik hat das gesamte Staatsvermögen der ehem. DDR übernommen. Das war folgerichtig, denn sie hat sich seit ihrem Bestand und im Einklang mit der bis zur Wiedervereinigung vertretenen und vom Bundesverfassungsgericht ständig bestätigten Auffassung als identisch mit Gesamtdeutschland begriffen, nicht, wie der Autor meint, als "Nachfolgerin". Aber die Bundesrepublik ist nicht in Konkurs geraten. Die Analogie zum Konkurs ist vor allem deswegen in diesem Zusammenhang unsinnig, weil, selbst dann, wenn sie als Hypothese angenommen würde, widerrechtlich enteignetes, gestohlenes Eigentum hätte "ausgesondert" werden müssen; es hätte nicht an der Konkursmasse teilgenommen sondern hätte, solange es noch verfügbar war, zurückgegeben werden müssen. Das gilt jedenfalls für das in Staatshand der Bundesrepublik übergegangene Staatseigentum der ehem. DDR, soweit es entschädigungslos konfisziertes Eigentum der Alteigentümer betrifft.

Jede andere Auffassung würde bedeuten, daß man letztlich doch die entschädigungslose Enteignung der Bodenreformopfer als bestandskräftig anerkennt, was der Autor offenbar auch so sieht, obwohl jede Anerkennung der Wegnahme gegen den internationalen und nationalen ‚ordre publik' verstößt. Wenn der Autor dann meint, verlorenes Leben könne auch nicht restituiert werden, beschädigte Gesundheit auch nicht wiederhergestellt werden und Berufsnachteile nicht ausgeglichen werden, woraus sich ergebe, daß Eigentum ebenfalls nicht zurückgegeben werden müsse, so verläßt er wiederum die Basis jeder anerkennbaren Rechtsordnung. Würde man diesen Gedanken ernst nehmen, würde das bedeuten, daß der Staat das Eigentum des Opfers eines Raubmordes einbehalten kann, denn das Leben des Opfers sei doch auch nicht restituierbar. Zum Glück vergißt der Autor nicht, daß die Bodenreform vielfach mit Lebensverlust und Existenzverlust verbunden war, nur soll das für seinen merkwürdigen Konkursvergleich offenbar nicht gelten.
Geradezu abstrus wirkt dann die Behauptung, "die Alteigentümer wollen von der Wiedervereinigung in einer Weise profitieren", die über jedes Maß hinweggehe. Das klingt so als wenn der Bestohlenen auch noch davon profitieren will, daß er das Diebesgut zurück verlangt.

Daß die Auffassung des Autors nicht einmal mit derjenigen der Bundesregierung zu vereinbaren ist, zeigt der Umstand, daß der Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" bezüglich der Enteignungen nach 1949 festgelegt wurde, die Bodenreformopfer aber von diesem Grundsatz nur mit der Begründung ausgeschlossen wurden, daß die UdSSR das verlangt habe. Wenn sie das wirklich gefordert hätte - was mit überzeugenden Gründen bestritten und von der damaligen Regierung selbst dementiert wird -, hätte das Opfer der Betroffenen der Bodenreform durch die Gesamtheit des deutschen Staatsvolkes getragen werden müssen, nicht nur durch ein Sonderopfer der "Junker", die zum großen Teil gar keine waren, und an deren Eigentum sich unser Staat - wohl wissend, daß Unrecht geschah - bereichert hat.

 

Prof. Dr.iur. DR. P.P. Karl Doehring: Heidelberg
(Professor für Staats- und Völkerrecht, langjähriger Direktor des Max-Planck-Instituts für Völkerrecht und Internationales Recht der Universität Heidelberg)