Stellungnahme anläßlich der ARE-Pressekonferenz vom 31. März 2005
Politik in der BRD
Stellungnahme von Professor Karl Doehring, Professor für Staats- und Völkerrecht, langjähriger Direktor des Max-Planck-Instituts für Völkerrecht und Internationales Recht der Universität Heidelberg anläßlich der ARE-Pressekonferenz vom 31. März 2005.
Das Ergebnis des Urteils des EGMR, daß die Klage der Alteigentümer auf Restitution beziehungsweise ausreichende Kompensation des Eigentums, das ihnen von den Kommunisten entschädigungslos weggenommen wurde, abwies, bedeutet die Aufrechterhaltung marxistischer Rechtsauffassung. Es bedeutet gleichzeitig, daß die Bundesregierung 1990 trotz Geltung der EMRK die Rechtsfolgen der kommunistischen Mißachtung von Menschenrechten und Eigentumsschutz anerkennen und perpetuieren durfte, wie es das Bundesverfassungsgericht auch schon billigte.
Das Gericht führt im Einzelnen aus:
- Die deutsche Regierung habe vor der Frage gestanden, wie nun die verschiedenen Rechtsordnungen von DDR und Bundesrepublik zu harmonisieren seien. Dabei habe die Bundesregierung ein weites politisches Ermessen in Anspruch nehmen können. Das mag richtig sein, aber das Gericht sieht nicht, oder will nicht sehen, das jedes Ermessen eine Rechtsgrenze hat. Ein völlig freies Ermessen kennt eine rechtsstaatliche Ordnung nicht. Die Ermessensgrenze, die von der Bundesregierung nicht eingehalten wurde, bestand in dem Gebot der EMRK und des Grundgesetzes, Menschenrechte und Eigentumsschutz zu respektieren, nicht aber als gegenstandslos zu behandeln.
Das Gericht führt weiter aus, daß die Bundesrepublik politische Verpflichtungen zu beachten hatte. Daß solche Verpflichtungen gegenüber der UdSSR nicht bestanden, ist hinreichend bewiesen. Gegenüber der DDR konnte eine solche Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Bodenreform nur bedeuten, daß ihre Ergebnisse nicht rückgängig gemacht werden sollten. Das aber haben die Kläger nie gefordert. Sie wollten nur Restitution von Objekten, die gerade nicht durch die Bodenreform, also die Zuteilung von Privateigentum, betroffen waren, sondern bis heute sich in deutscher Staatshand befinden. - Das Gericht behauptet, die Kläger hätten keine berechtigte Erwartung auf Rückgabe haben können. Die Gemeinsame Erklärung zum Einigungsvertrag habe aber eine solche Erwartung ausgeschlossen, was auch für die Rehabilitierungsgesetze gelte. Dabei hat gerade diese Gemeinsame Erklärung einen rechtsstaatlichen Ausgleich in Aussicht gestellt, was nur heißen konnte, daß EMRK und Grundgesetz im Hinblick auf die Eigentumsordnung beachtet werden würden.
Das Gericht meint, es habe nur eine entsprechende Hoffnung bestanden, was auch durchaus verständlich gewesen sei, aber keine rechtliche Erwartung. Man fragt sich, wo hier der Unterschied liegen soll. Die Hoffnung gerade, für die das Gericht Verständnis hat, war selbstverständlich eine rechtlich begründete Hoffnung darauf, daß nun der Rechtsstaat wieder gelte. - Das Gericht führt dann aus, daß das Diskriminierungsverbot des Art. 14 MRK nicht eingreife. Es war gerügt worden, daß Enteignete nach 1949 einen Restitutionsanspruch haben, die Enteigneten der Bodenreform aber nicht. Art. 14 MRK sei deswegen nicht verletzt, weil, wie schon ausgeführt, der Eigentumsschutz der EMRK nicht verletzt sei. Das Gericht übersieht, daß es zur Anwendung der Art. 14 EMRK ausreicht, wenn der Normbereich - hier das Eigentum - der Gegenstand der Diskriminierung ist. Das aber kann niemand leugnen.
Es bleibt festzustellen: Der EGMR verhilft mit dubioser Begründung der Bundesregierung zur Einbehaltung von rechtswidrig und brutal entzogenem Privateigentum. Und zu dem makaberen Ergebnis, daß die Enteigneten ihr Eigentum von ihrer eigenen Regierung zurückkaufen können, ein Ergebnis, für das wohl selbst Marxisten sich geschämt hätten.