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Schwarzbuch

Ein Sieg für Verfolgungsopfer der Jahre 1945 bis 1949 ... von KPK


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Klaus Peter Krause

21. Oktober 2006

Ein Sieg für Verfolgungsopfer der Jahre 1945 bis 1949

Grundsatzurteil zur Aberkennungspraxis von Ausgleichsleistungen durch Ämter und Behörden

Es ist selten, daß Opfer politischer Verfolgung durch Kommunisten in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 (SBZ-Zeit) mit ihren gerichtlichen Klagen gegen Staat und Fiskus erfolgreich sind. Doch jetzt hat eines von ihnen einen solchen Erfolg erzielt und beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein Grundsatzurteil erstritten. Das Urteil kommt auch den Opfern vergleichbarer Fälle zugute. Anhängig sind mehrere tausend solcher Verfahren.

In diesen Verfahren geht es um die sogenannte Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 (ALG). Gedacht ist sie als Teilentschädigung für den in der SBZ-Zeit grob rechtsstaatswidrigen, entschädigungslosen Vermögensentzug. Dieser Entzug war ein zusätzlicher Teil der politischen Verfolgung des „Klassenfeindes“. Als Klassenfeind galt den Kommunisten vor allem das Groß- und Besitzbürgertum, denn dieses war ihr wesentlicher politischer Gegner. Dazu gehörten vor allem Industrielle, Mittelstandsunternehmer, Gewerbetreibende, Hauseigentümer, Handwerker, Gutsbesitzer und große Landwirte. Der Vermögensentzug folgte dem rechtswidrigen Erschießen, Inhaftieren, Verschleppen, Hinrichten oder auf andere Weise zu Tode Bringen gleichsam auf dem Fuß und automatisch. Er diente dazu, diese Bevölkerungsschicht auch wirtschaftlich zugrunde zu richten; er sollte sie mittellos machen, um ihr jeglichen Einfluß zu nehmen.

Getarnt wurde die Verfolgung, um ihr den Anschein des Rechts zu geben, als Bestrafung. Deshalb wurden die Bürger dieser Schicht pauschal beschuldigt, sie seien „Faschisten“ oder „Kriegsverbrecher und Nazi-Aktivisten“. Das Festellen von individueller Schuld oder Unschuld wurde den Opfern systematisch und rechtswidrig verweigert. Gleichwohl nennen Ämter und Gerichte den verfolgungsbedingten Vermögensentzug - rechtlich und historisch falsch - Enteignung, als sei er, wenn auch entschädigungslos, nichts weiter als ein bloßer Verwaltungsakt gewesen, also nicht ein schweres politisches Verbrechen und Verstoß gegen Völker- und Menschenrecht.

Doch auch in dem nun gewonnenen Verfahren spielten diese historischen Tatsachen keinerlei Rolle, auch in ihm war nur von „Enteignung“ die Rede. Es ging allein darum, ob dem damals „Enteigneten“ jene Ausgleichsleistung vorzuenthalten sei. Dies ist nach einer Klausel im ALG dann möglich, wenn der Betreffende dem nationalsozialistischen oder (während der SBZ- und DDR-Zeit) dem kommunistischen System „erheblichen Vorschub geleistet hat“. Hat er das, hält ihn das Gesetz der Leistung für unwürdig. Versagt wird ihm und seinen Erben diese auch dann, wenn er gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Oder dann, wenn er seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer in schwerwiegender Weise mißbraucht hat.

Aber diese Unwürdigkeitsklausel nutzen die zuständigen Ämter und Gerichte inzwischen außerordentlich exzessiv und ohne zu prüfen, ob denn die Betreffenden erheblichen Vorschub wirklich geleistet und damit tatsächliche individuelle Schuld auf sich geladen haben. Damit übernehmen sie Vokabular und pauschale Beschuldigungen der damaligen Kommunisten und setzen deren grob rechtsstaatswidrige politische Verfolgung heute fort. Ihnen genügt für das Aberkennen nach inzwischen ständiger Praxis, daß der Betreffende während der Hitler-Herrschaft eine bestimmte politische Funktion oder ein Amt innehatte, wenn Funktion oder Amt in einer Liste des Allierten Kontrollrats mitaufgeführt sind. Diese Liste „von möglicherweise gefährlichen Deutschen“ findet sich im Anhang A der Kontrollrats-Direktive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 (KRD 38). Damals, bei der „Entnazifizierung“ aller Deutschen, diente sie dazu, die potentiellen Hauptschuldigen schematisch zu benennen und sie zu bestrafen, falls sie in Funktion oder Amt das Nazi-Regime gefördert und gestützt hatten.

Aber nicht alle mit Funktion oder Amt haben das getan, sondern darin zuweilen und soweit überhaupt möglich sogar gegen das Regime gearbeitet. Die bekanntesten sind die Hitler-Attentäter um Graf Stauffenberg. Sie zu bezichtigen, sie hätten dem Nazi-Regime allein wegen ihrer hohen Stellung erheblichen Vorschub geleistet, sie deshalb zu Unwürdigen zu erklären und ihnen darum die Ausgleichsleistung zu versagen, wäre hier besonders absurd. Doch was bei den Attentätern ohne weiteres augenfällig ist, ist es bei anderen Amtsinhabern nicht. Deshalb ist bei jedem, der die Ausgleichleistung begehrt, individuell zu prüfen, ob er im Amt den Nazis wirklich und erheblich Vorschub geleistet hat.

Ebendies zu tun, hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit den Richtern Kley, van Schewick, Liebler, Dette und Rennert jetzt entschieden (3 C 39 05). In dem Revisionsverfahren ging es um die Ausgleichsleistung für zwei 1948 entzogene Grundstücke in Dippoldiswalde. Gehört hatten sie dem Rechtsanwalt und Notar Karl Krasting. Dessen Sohn Wolf-Achim Krasting, dem Kläger, kam es, wie er in der mündlichen Verhandlung betonte, vor allem darauf an, seinen Vater nicht als einen Mann abstempeln zu lassen, der dem Nazi-Regime erheblichen Vorschub geleistet habe. Der Vater war von 1931 bis April 1934 ehrenamtlich Vorsitzender eines NSDAP-Kreisgerichts und danach in der NSDAP-Kreisleitung als Amtsleiter für Gemeindepolitik, für den Juristenbund sowie als Leiter der Kreisrechtsstelle tätig gewesen.

Sehr klar stellte der Senat fest: Daraus, daß die Funktionen des Vaters in jener KRD-38-Liste der Hauptschuldigen aufgeführt seien, könne keine Vermutung dafür entnommen werden, daß er dem Nazi-System erheblichen Vorschub geleistet habe. Die ALG-Unwürdigkeitsklausel enthalte die für eine solche Vermutung erforderlichen Anhaltspunkte nicht. Ebenso wenig könne die Unwürdigkeit aus den Parteifunktionen des Vaters hergeleitet werden. In ihrer Bedeutung und in ihren Einflußmöglichkeiten seien sie nicht so herausgehoben, daß der beklagte Freistaat Sachsen und das Verwaltungsgericht Dresden daraus auf erhebliches Vorschubleisten hätten schließen dürfen. An Handlungen des Vaters, die den Ausschluß von der Ausgleichsleistung gerechtfertigt hätten, habe es gefehlt. Damit hat der Senat die bisherige pauschale Aberkennungspraxis eindeutig beendet.

Stefan von Raumer, der den Sohn als Anwalt vertrat, erklärte zum gewonnenen Prozeß: „Von nun an werden Behörden und Gerichte in der Regel die Ansprüche nur dann aberkennen können, wenn der Eigentümer konkrete, individuell zu benennende Unterstützungshandlungen zugunsten des nationalsozialistischen Systems begangen hat.“ Ob etwas anderes für besonders einflußreiche Personen im NS-Machtapparat gelte und wo hierfür eine Grenze zu ziehen sei hat der Senat bisher nicht zu erkennen gegeben.