Fall Bars - Pressemitteilung von RA v. Raumer von 24. Oktober 2006
Soeben hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf die Sitzung vom 16. Oktober 2006 im Fall BARS ./. Deutschland; Beschwerde- Nr. 2725/04 verkündet, dass die Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Mit seiner Beschwerde hatte Herr BARS geltend gemacht, ihm stünden Ansprüche auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und Rückgabe des seinem Vater auf Grund politischer Verfolgung und Denunziation in der sowjetischen Besatzungszeit entzogenen Grundbesitzes zu, die Verweigerung solcher Ansprüche durch deutsche Gerichte verstoße nicht nur gegen deutsches Recht, sondern auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das Beschwerdeverfahren BARS ./. Deutschland hatte die Kleine Kammer des EGMR am 08.07.2004 neben den zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen Musterverfahren zu vergleichbaren Fällen v. MALTZAN u. a., Beschwerde- Nr. 71916/01 gesondert der Bundesrepublik Deutschland mit einer detaillierten Fragestellung zugestellt und diese zur Stellungnahme aufgefordert. Dies geschah wohl, weil der Begründungsansatz der Beschwerde BARS anders war, als der in der Beschwerde v. MALTZAN u.a.. Dieser, oft als „Annahme“ der Beschwerde bezeichnete Vorgang erfolgte in den letzten Jahren durchschnittlich in nur unter einem Prozent aller gegen die BRD gerichteter Beschwerden nach einer Vorprüfung der Erfolgsaussichten durch ein Richtergremium des EGMR.
Die maßgebliche Frage in dem Verfahren, ob die Verweigerung einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung nach dem VwRehaG für verfolgungsbedingte Vermögensentziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt, hatte die Große Kammer des EGMR nach dieser „Annahme“ der Beschwerde BARS aber dann schon in seinen Entscheidungen i. S. v. MALTZAN u. a. vom 30. März 2005 verneint. Bereits dort hatte der Gerichtshof ausgeführt, dass Ansprüche nicht nur nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem Vermögensgesetz, sondern auch nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) generell schon nicht vom Geltungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention erfasst seien und entsprechende Beschwerden daher bereits unzulässig seien. Eine weitere individuelle Prüfung der mit den Beschwerden gerügten Rechtsverletzungen durch die BRD unterblieb daher.
Vor diesem Hintergrund hatte der Unterzeichner bereits darauf hingewiesen, dass nach den Entscheidungen zu dem Verfahren v. MALTZAN u.a. kaum noch Erfolgsaussichten im Fall BARS ./. Bundesrepublik Deutschland gegeben seien, weil ein Erfolg dieser Beschwerde eigentlich nur möglich gewesen wäre, wenn damit die Kleine Kammer des Gerichtshofs sich von Aussagen der Entscheidung der Großen Kammer des Gerichtshofs in Sachen v. MALTZAN distanziert hätte, was hier für ausgeschlossen gehalten wurde (vgl. u.a. etwa Kanzleimitteilung vom 25.08.2005 „Straßburg-Beschwerden verloren – was nun?“, nachzulesen auf der Homepage www.jus-von-raumer.de). Gleichwohl lief das Verfahren BARS ./. Deutschland formal noch lange nach Beendigung des Verfahrens v. Maltzahn u. a. weiter. U. a. hatte sich zunächst die deutsche Richterin am EGMR Frau Jaeger für befangen erklärt (vgl. diesseitige Pressemitteilung vom 29.05.2006) und wurde Herr Prof. Dr. Andreas Zimmermann als sog. „ad hoc Richter“ bestellt (vgl. diesseitige Pressemitteilung vom 06.06.2006).
Die Begründung des Beschlusses in der Sache BARS bringt in der Sache nichts Neues gegenüber den Entscheidungen in der Sache v. MALTZAN. Vielmehr stützt sich, wie dies zu erwarten war, der Gerichtshof auf seine damaligen Ausführungen. Die Ablehnungsbegründung zitiert insoweit die maßgeblichen Äußerungen des Gerichtshofs aus der Angelegenheit v. MALTZAN u. a. auf mehreren Seiten wörtlich. Die Kleine Kammer führt dann aus, sie sehe sich nicht veranlasst im vorliegenden Verfahren etwas, von den Erwägungen der Großen Kammer in Sachen v. MALTZAN Abweichendes, auszuführen, zumal sich in diesem Verfahren die Große Kammer bereits mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen BARS befasst habe.
Die rechtssystematischen Probleme, die sich im deutschen Wiedergutmachungsrecht in der Fallgruppe der politisch Verfolgten in der sowjetischen Besatzungszeit insbesondere nach der Rechtsprechung der deutschen Obergerichte in den letzten Jahren ergeben, sind damit auch im Verfahren BARS nicht zur Prüfung gekommen, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schlicht die Einschlägigkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention für diesen Fragenkreis verneint hat. Diese Probleme müssen also nach wie vor auf der nationalrechtlichen Ebene gelöst werden. Insbesondere steht dabei an, den nicht nachvollziehbaren Zustand zu beseitigen, dass nach derzeitiger Rechtslage und Rechtsprechung Personen, die in der sowjetischen Besatzungszeit wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zur Gruppe der sog. „Junker“ oder „Kapitalisten“ aufgrund eines sowjetischen oder deutschen Strafgerichtsurteils zu Haftstrafen oder zum Tode sowie zur Einziehung ihres Vermögens verurteilt wurden uneingeschränkt für dieses Unrecht rehabilitiert werden und die in diesem Zusammenhang entzogenen Grundstücke zurückerhalten, Personen aber, die exakt das gleiche Schicksal erlitten hatten, also erschossen oder inhaftiert bzw. in Lager verschleppt wurden, allerdings ohne jedes Urteil und in diesem Zusammenhang ihr Vermögen verloren haben, weder rehabilitiert werden, noch ihnen ihr entzogenes Vermögen zurückgegeben wird. Zu dieser offensichtlichen Ungleichbehandlung ohne jeden sachlichen Grund hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich auch im Fall BARS nicht geäußert, da dies dort nur dann relevant geworden wäre, wenn der Gerichtshof von einer Anwendbarkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgegangen wäre. Dass es für diese Ungleichbehandlung aber keinen sachlichen Grund auch im Sinne des in Deutschland geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG gibt, liegt auf der Hand. Denn nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die Frage, ob ein bei deutschen Behörden oder Gerichten einklagbarer Rehabilitierungs- und Rückgabeanspruch in der sowjetischen Besatzungszeit besteht, oder ein solcher durch den Einigungsvertrag gehindert werden soll, alleine davon ab, ob im Zusammenhang mit dem Entzug von Eigentum der Eigentümer auch schwer und rechtsstaatswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten und in Leib, Leben oder Freiheit beeinträchtigt wurde. Das aber ist in Fällen des Vermögensentzuges mit Inhaftierung, Verschleppung oder Tötung ebenso der Fall, wenn all diese Maßnahmen ohne jedes Urteil erfolgten, wie wenn sie aufgrund eines Urteils erfolgten. Dem entspricht im übrigen sogar die offizielle Position der Bundesregierung in ihren Rügen an der heutigen russischen Rehabilitierungspraxis. In Moskau lässt die Bundesregierung selbst seit Jahren über das Auswärtige Amt rügen, es sei unerträglich, wenn die russische Seite nur in Fällen sowjetischer Urteile, nicht aber in ebenso rechtsstaatswidrigen, auch von sowjetischer Seite vollzogenen Verfolgungsfällen ohne Urteil rehabilitiere.
Vor diesem Hintergrund, aber auch wegen des besonderen öffentlichen Interesses, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an einer umfassenden Rehabilitierung und Rückgabe bei grob rechtsstaatswidrigen Verfolgungsfällen sowohl im Dritten Reich, als auch in der sowjetischen Besatzungszone bestehen soll, ist es nicht hinnehmbar, dass die heutige deutsche Rehabilitierungs- und Rückgabepraxis über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rehabilitierungs- und Rückgabeanspruchs bei Verfolgungsakten in der sowjetischen Besatzungszeit alleine danach unterscheidet, ob der Verfolgungsakt auch förmlich durch ein Urteil angeordnet wurde oder nicht.
gez. von Raumer, Rechtsanwalt - Meinekestraße 13, 10719 Berlin