ACHTUNG!!! - Entscheidung des BGH zugunsten von Bodenreformerben
ACHTUNG - BODENREFORMERBEN - ENTSCHEIDUNG DES BGH
- zugunsten Familienangehöriger im Erbfall
- zugunsten der Tätigkeit in der Nahrungsgüter- und Forstwirtschaft
- zugunsten der LPG-Arbeiter ohne Mitgliedschaft
Die in den Jahren 1994 bis 2000 durchgeführten Enteignungen auf der Grundlage des Art. 233 EGBGB beruhten auf folgenden Gründen:
- der Erbe war nicht in der Landwirtschaft tätig
- der Erbe war nicht LPG-Mitglied
Jetzt dürften viele Enteignungsfälle in einem völlig neuen Licht erscheinen: erst jetzt wurde das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.01.2004 (V ZR 449/02) bekannt, das hinsichtlich der Frage der Vererbbarkeit und landwirtschaftlichen Tätigkeit - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - auf die Ergänzung der Besitzwechselverordnung vom 17.08.1975 in der Verordnung vom 07.01.1988 verweist.
Diese Ergänzung hat zum Inhalt:
- die Übernahme der Wirtschaft durch andere Familienmitglieder, die nicht unmittelbar erbberechtigt waren, reicht aus.
- die Tätigkeit in der Nahrungsgüter- und Forstwirtschaft reicht aus
- die Tätigkeit in der LPG ohne Mitgliedschaft reicht aus,
Im einzelnen bedeutet das:
1. Alle Erben, die nicht selbst in der Landwirtschaft gearbeitet hatten, aber ihrerseits Kinder, Geschwister o.ä. hatten, die diesem Beruf nachgingen, und diese zur Übernahme der Wirtschaft bereit waren, wurden möglicherweise zu Unrecht enteignet.
2. Alle Erben, die zwar nicht in der Landwirtschaft, aber in der Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft arbeiteten, wurden möglicherweise zu Unrecht enteignet.
3. Alle Erben, die nicht LPG-Mitglied waren, aber in der Landwirtschaft arbeiteten, wurden möglicherweise zu Unrecht enteignet.
Diese Entscheidung erging vier Jahre nach Ablauf der Zeit möglicher Enteignungen und konnte demzufolge im Zuge der Anwendung des Art. 233 §§ 11 - 16 EGBGB keine Beachtung mehr finden.
Die Rückauflassung für Ihr Eigentum ist möglich. Wer von einem der aufgezählten Umstände betroffen ist, sollte sich umgehend bei der ARE melden, seine Unterlagen einreichen und prüfen lassen, ob eine Wiederaufnahme des Enteignungsverfahrens in Betracht kommt.
Nur am Rande sei bemerkt, dass es durchaus bedenklich erscheint, dass der Gesetzgeber nicht schon im Beratungsverfahren zum Art. 233 EGBGB diese BesitzwechselVO beachtet hat, übrigens ebenso wenig wie die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen dies bis heute tun.
Auch zahlreiche frühere Entscheidungen des BGH bemerkten diese Regelung nicht und erklärten unmissverständlich, dass die Erben selbst in der Landwirtschaft tätig gewesen sein mussten, die Einbeziehung der Tätigkeit in Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft lediglich ein Versehen des Gesetzgebers wäre und Anspruch auf die Erbschaft ohnehin nur für LPG-Mitglieder bestände.
Nun hat sich herausgestellt, dass es eben doch nicht so war. Deshalb dürfen die früheren Entscheidungen nicht ungeprüft stehen bleiben.
Rechtsanwältin Catherine Wildgans