Pressemitteilung von RA von Raumer
vom 13. Juni 2007 --Rechtsanwaltskanzlei von Raumer, Meinekestraße 13, 10719 Berlin
Am heutigen Tage hat der Deutsche Bundestag entschieden, dass die Antragsfristen in sämtlichen drei Rehabilitierungsgesetzen, dem Beruflichen, dem Verwaltungsrechtlichen sowie dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bis zum 31.12.2011 verlängert werden. Entsprechend der diesseitigen Ankündigung stand dies schon seit Monaten zweifelsfrei fest, nachdem die inhaltliche Diskussion zu dieser Frage zwischen Bund und Ländern abgeschlossen war. Die insoweit vorliegenden konkreten Vereinbarungen waren stets allgemein zugänglich.
Betroffene von Verfolgungsmaßnahmen, die Anträge nach einem dieser Gesetze in Erwägung ziehen, sollten daher vor einer Antragstellung zunächst unter sorgfältiger Prüfung der derzeitigen Rechts- und Rechtsprechungslage und ihres konkreten Einzelfalls abwägen, ob und wann sie einen Antrag stellen.
Soweit Anträge alleine unter dem Druck der falschen Annahme, die Fristverlängerung sei äußerst zweifelhaft, schon eingereicht wurden, sollte gleichwohl noch eine solche Prüfung durchgeführt werden. Es gibt Möglichkeiten, solche Verfahren, sollte die Prüfung nach aktueller Rechtsprechungslage (noch) ein zu hohes Ablehnungsrisiko ergeben, ohne Rechtsnachteile für den Antragsteller ins Ruhen zu versetzen oder sogar unter Vorbehalt späterer erneuter Antragstellung zurückzunehmen.
Im Bereich der Verfolgungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszeit kommt es auf den Einzelfall an, ob heute schon eine Antragstellung nach dem StrRehaG sinnvoll ist. In einigen Fällen ist die Antragstellung nach heutiger Rechtsprechungslage (noch) mehr als riskant.
von Raumer, Rechtsanwalt
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ACHTUNG , Bemerkung der ARE: Dar Bundesrat noch zustimmen muß -und dann der Bundespräsident unterschreiben wird , kann es bis zur Rechtskraft noch dauern, daher ist vorbereitendes Abwarten gefragt. . In jedem Fall wird sich ARE zur Gesamtthematik in Kürze detailliert äussern und Orientierungshilfen geben.*