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Schwarzbuch

Erfreuliche Verbesserungen für Ost-Rentner !... von RAin C. Wildgans


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Mit der Entscheidung vom 23.08.2007 des Bundessozialgerichtes wurde klargestellt, dass auch die Ost-Rentner, wie für alle West-Rentner schon lange selbstverständlich, einen An­spruch daraufhaben, sämtliche gezahlten Entgelte, also auch Prämienzahlungen oder andere einmalige Zahlungen des Arbeitgebers, in die Rentenberechnung einzubeziehen. Tatsächlich war die bisherige Regelung, dass alle Zahlungen, die keinen Eintrag im Sozial­versicherungsausweis gefunden hatten, bei der Berechnung unberücksichtigt blieben. Dies soll sich nach der Entscheidung zu dem Aktenzeichen B 4 RS 4/06 R nun ändern. Das ober­ste Sozialgericht hat festgestellt, dass auch Jahresendprämie eine Form der Vergütung der Arbeitsleistung ist, damit auch Bestandteil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht darauf, ob diese Zahlungen Steuer- und/oder sozialversicherungspflichtig waren. Es kommt aus­schließlich darauf an, dass diese Zahlungen unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zu­sammenhang mit ihr erzielt worden sind.

Die Entscheidung befasst sich mit einem Ingenieur, der Jahresendprämien erhalten hat. Nicht gleichzeitig wurde entschieden, in wieweit auch die einmaligen Zahlungen an Pädagogen, Mediziner und ähnliche Erwerbstätige zu berücksichtigen sind. Hier kann aber nichts anderes gelten, als dass auch die dortigen einmaligen Zahlungen Ausdruck der Arbeitsleistung sind und jedenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung gewährt wurden. Weiterhin soll diese Entscheidung nur für diejenigen Rentner gelten, die einen Anspruch nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) besitzen. Die Begrün­dung für diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Urteil nicht. Es ist davon auszugehen, dass jeder von dieser Entscheidung betroffen sein muss, der Entgelte über den Jahresbetrag von 7.200 Mark bezogen hat und in irgendeinem Zusatzversorgungssystem erfasst war, entweder in einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG oder in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.

Weiter stellt das Gericht klar, dass die Beitragsbemessungsgrenze weiterhin Beachtung fin­det. Dies wiederum steht im Einklang mit sämtlichen früheren Entscheidungen, auch des Bundesverfassungsgerichtes, die mehrfach entschieden haben, dass die Anwendung der Bei­tragsbemessungsgrenze rechtmäßig ist. Diese bedeutet, dass die Arbeitsverdienste nur bis eben zu jener Grenze, die jährlich neu festgelegt wird, berücksichtigt wird. Wer also seinem Versicherungsverlauf entnehmen kann, dass die Beitragsbemessungsgrenze ständige Anwen­dung gefunden hatte, kann darüber hinaus keine Rentenerhöhung mehr erzielen.

Im Ergebnis ist jeder Erwerbstätige, der zusätzliche Prämienzahlungen, in welcher Art und Weise auch immer, vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung erhalten hat, aufgefordert, diese Leistungen nachzuweisen. Die Lohnunterlagen sind durch die Betrie­be und Nachfolgebetriebe weiterhin aufzubewahren, nachdem die Frist vom 31.12.2006 ver­längert worden ist. Teilweise erklärt die Rentenversicherung, sich selbst um die Nachweise zu kümmern. Dies sollte in jedem Fall vom Betroffenen beobachtet werden und eine Kopie der behaupteten Nachweise sollte verlangt werden. Es ist leider nicht auszuschließen, dass hier zu Lasten der Rentner Auskünfte unvollständig sein könnten.

Nach Erhalt der Nachweise ist ein Antrag bei der Rentenversicherung auf Neuermittlung der Rente unter Einbeziehung der Prämienzahlungen zu stellen. Möglicherweise passiert hier ähnliches wie nach den günstigen Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zu den Unfall­rentnern und Erwerbsunfähigkeitsrentnern, nämlich dass die Rentenversicherung behauptet, sie habe eine "andere Auffassung" zu dieser Frage und gedenke nicht, das Urteil umzusetzen. In diesem Fall hilft nur, den festgestellten Anspruch möglicherweise auch auf dem Klageweg durchzusetzen.

Die Anträge sollten auch zeitnah gestellt werden, damit Nachzahlungsansprüche, zumindest für die letzten 4 Jahre, gesichert werden können. Nachdem jedoch gerade dieser Tage die Rentenerhöhung für das kommende Jahr angekündigt wurde, dürfte die tatsächliche Umset­zung dieses Urteils eigentlich keine besonderen Probleme bereiten.

 

Rechtsanwältin Catherine Wildgans,
Mühlenstraße 2, 18507 Grimmen
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