WiROZ

Schwarzbuch

RECHTSPFLEGER........von RA U. MOHR


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Berlin, Montag, den 3. März 2008

Offener Brief an die Damen und Herren Rechtspfleger bei den Grundbuchämtern im Land Brandenburg zur Herbeiführung des immer noch (durch Fortbestand sittenwidriger Landnahme) gestörten Rechtsfriedens

Sehr geehrte Damen und Herren Grundbuchrechtspfleger beim Grundbuchamt Zossen,

der BGH hat mit der Entscheidung V ZR 65/07 (1)vom 7. Dezember 2007 dem Finanzministerium des Landes Brandenburg Landnahme unter Missbrauch des Rechts und unter Bruch des Rechtsfriedens vorgeworfen. Der Finanzminister hat tausende derartige Fälle eingeräumt und behauptet, das sei mit Justiz= und Innenressort, sogar dem Kabinett, so abgestimmt gewesen.

Die 3. Gewalt, die Gerichte also, wurde bei diesem Verfahren, mittels „Treulose-Vertreter-Bestellung“, umgangen. Sogar eine Haftungsfreistellung für mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Landkreise war dem Finanzministerium dieses rechtsmißbräuchliche Verfahren wert, um Bedenken der Landratsämter zu zerstreuen.

Bis auf einen Landrat (2) und ein Amtsgericht (3) und einige Notare(4) haben wohl leider alle angebissen. Die möglicherweise dabei gemeinschaftlich begangenen Urkundsdelikte und veruntreuenden Unterschlagungen wird die Staatsanwaltschaft (5) zu prüfen haben, wohl auch, ob gemeinschaftlich begangene Vorsatztaten vorliegen, deren vermögensdeliktische Wirkung noch fortdauert.

Nun sitzt das Ministerium auf tausenden Grundstücken, die ihm nicht gehören. Der Finanzminister hat aufgehört, sein Ministerium als Treuhänder dieses Unrechtsgutes zu betrachten und hat die Korrektur all dieser Grundbucheintragungen freigegeben – endlich! Nach der zornigen Wortwahl des BGH war das höchste Zeit. Die anstiftende Behörde hat mit diesem fremden, widerrechtlich erlangten Gut nichts anderes mehr zu tun, als die Listen der betreffenden Grundbuchblätter unverzüglich an die entsprechenden Grundbuchämter zu leiten, verbunden mit einem Hinweis, bei welchen Grundstücken durch unberechtigte Folgegeschäfte nun Verträge bestehen. Die Rechtspfleger und Gerichte sind berufen, in diesen Fällen, durch Einrichtung von Pflegschaften, für künftige Ordnung zu sorgen und im übrigen die Eintragungen als unzulässig zu korrigieren.

Die Grundbuchämter hätten die (lt.BGH (1/8)) nichtigen Auflassungs-Anträge, bei denen die unbedingt erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung offensichtlich fehlte, damals zurückweisen müssen, so wie sie die Notare nicht hätten stellen dürfen (und keiner in der Kette sollte sich auf die bedauerlichen Urteile der Landgerichte dazu wirklich berufen, es sei denn, ihm fehlt das notwendige Rechtsgefühl noch heute):

 

Der BGH wendet sich mit seinem Urteil vom 7.Dezember 2007 und der Entscheidung, eine solche Auflassung sei nichtig, an alle Beteiligten in der Kette, und zwar

Anstifter-Vertreterbesteller-treulose Vertreter-Antragsteller-Notare-Grundbuchämter-sanktionierende Gerichte und rügt, indem er das Urteil des OLG-Brandenburg vom 8 März 2007 (6). bestätigt,

  • Mißbrauch der Vertretungsmacht (7)

  • Auflassung sittenwidrig und nichtig (8),

  • Auflassungserklärung erfolgte ins Blaue hinein und war inhaltlich falsch (9),

  • Grundstücke sollten unabhängig vom Erwerbsanspruch entzogen werden, (...)

  • Täuschung über die notwendige Genehmigung zur Auflassung, (...)

  • Sicherung des Rechtsfriedens sollte ausgehebelt werden, (...)

  • Miteigentum Begünstigter aus der Bodenreform wurde ignoriert, (...)

  • eines Rechtsstaates unwürdiges Verhalten, (10/)

  • Verwalterbestellung nach DDR-Manier, (...)

  • bemerkenswert abwegige Rechtsmeinung. (11)

Man könnte sich nun gegen den BGH auf den Standpunkt stellen, die damalige Landnahme ohne gerichtliche Genehmigung, mit nichtiger Auflassung und unter obigen Rechts-Unterschleifen

`sei durch die Interpretation des § 7 Grundbuchbereinigungsgesetz gedeckt gewesen.´

„Dabei haben die Grundbuchämter in dieser Geschichte nichts falsch gemacht.“

„Die heutige, andere Rechtssicht kann nicht die damalige Rechtsauffassung rückwirkend

zur Gesetzesverletzung erklären.“(Brandenburg. Rechtspflegervorstand Marc Gernert (12))

Im Ergebnis ist diese Meinungsäußerung der Versuch, gegen den BGH doch noch aufzutrumpfen und womöglich dem Fiskus das Ergebnis seiner Landnahme zu belassen!

Zunächst gab es keine rechtlich zulässige `damalige Rechtsauffassung´, sondern eine schlimme gemeinsame Verblendung (sei sie nun kaderbedingt, mangels Rechtsgefühls und/oder zwecks Staatsbereicherung eingetreten) fast aller Beteiligten.

Sodann kann ein Gericht von der Qualität des BGH sehr wohl die damalige Rechtsauffassung des Rechtspflegers Gernert und seiner Kollegen rückwirkend zur Gesetzwidrigkeit erklären – und hat sich, wie schon die OLGs seit 2002 (13) und die Literatur „Der Rechtspfleger“ (14) genau das erlaubt.

Endlich sind die Rechtspfleger und die Grundbuchrichter ---unbeschadet ihrer Freiheiten--- eine vorgesehene Kontrollinstanz, die selbständig alle eingehenden Anträge auf Gesetz= und Rechtsstaatsmäßigkeit, auf Vorliegen aller nach dem Gesetz notwendigen Genehmigungen und darauf zu prüfen haben, ob nicht womöglich Sittenwidrigkeit u.ä.gegeben und offensichtlich ist.

Und schließlich ist es aus drei Gründen geboten, die Grundbücher sogleich vom Makel der gemeinschaftlichen, vorsätzlich sittenwidrigen Landnahme zu befreien:

1. Das zum Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung geltende Recht wäre maßgebend gewesen(15), d.h so, wie es in der einheitlichen Rechtsprechung der OLG (*) und in den Kommentierungen (*), letztlich in der deftigen Entscheidung des BGH (*) als gültig anzusehen und anzuwenden war.

Das ist eben nicht geschehen, stattdessen führten offensichtlich nichtige Auflassungen ohne lt. Gesetz notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen zur gerügten Landnahmen, weil u.a. eine Mehrheit der Rechtspfleger einer getrübten Rechtssicht anheim gefallen war.

Der BGH hat das lediglich mit dem erforderlichen groben Keil auf den bösen Klotz aller Beteiligten in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, wie folgt:

Der erste Absatz („Die Kläger s i n d Miteigentümer, ... die Auflassung ist wegen Mißbrauchs der Vertretungsmacht n i c h t i g“...(*/Rdn5)), die Hauptbegründung in der Mitte („Durch die Eintragung des Beklagten haben die Kläger ihr Miteigentum an dem Grundstück nicht verloren.“ ...(*/Rdn12)) und der letzte Absatz („Da es an einer wirksamen Auflassung fehlt, ...“ (*/Rdn24)) seiner Begründung sollte allen Mitwirkenden des juristischen Trauerspiels als Hinweis gelten, was zu tun ist --- sofortige Löschung als inhaltlich unzulässig!

Eine solche Löschung ist bei zweifelsfreier Erkenntnis sowohl der Unwirksamkeit (hier sogar Nichtigkeit! d.Verf.) wie der Rückwirkung notwendig, und eine solche Rückwirkung kann auch eine Änderung der Rechtsprechung haben, wenn jetzt das Eingetragene, anders als früher, als nicht mehr eintragungsfähig angesehen wird; es sei denn, die frühere Rechtsprechung hätte Gewohnheitsrecht begründet.(16)

Wir hoffen, daß die Rechtspfleger bei den Grundbuchämtern den BGH nicht damit widerlegen wollen, sie hätten bereits gewohnheitsrechtlich die von ihm gerügten Handlungen mitvollbracht!

2. Die Grundbuchämter haben leider über Jahre hinweg nur die Entscheidungen der Landgerichte, also der 1. Beschwerdeinstanz, hingenommen, selbst wenn aus Erbscheinen bei der Handakte zum Grundbuch (Rechtspfleger Olaf Blank lt. MOZ (12)) ruchbar wurde, dass die Erben gar nicht wirklich unbekannt waren. Die in diesen Fällen notwendige weitere Beschwerde zu den Oberlandesgerichten hätte frühzeitig, spätestens seit 2002 (13) für Klarheit über die Unverfrorenheit der Finanzbehörde gesorgt und die sittenwidrige Landnahmepraxis unterbunden. Die weitere Beschwerde zu den Oberlandesgerichten war insbesondere deshalb nötig, weil offenbar serienweise eingereichte, seitenlangen Listen als Anlagen an notariellen Urkunden (so Rechtspflegerin Cornelia Henschke aaO(12)) zu großangelegten Landnahmen führen sollten und es offenbar war, dass es keine tiefgreifenden Ermittlungen zu den Erben gegeben hatte (Gernert aaO(12)).

3. Grundbücher sollen die materielle Rechtslage zu Grundstücken wiedergeben und tragen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Eintragungen in sich…(§ 892 I BGB).

Wie aus den Pressemitteilungen der letzten Wochen hervorgeht, hatte ( nach gemeinschaftlicher Billigung des Kabinetts, vor allem des Landesjustizministeriums) ein Landesfinanzministerium offenbar Landratsämter angestiftet, von vornherein als `treulos´ vorgesehene Vertreter zu bestellen und den Landräten zu diesem Zweck sogar Haftungsfreistellung zugesagt, was Kenntnis der künftigen Unrichtigkeiten indiziert.

Die Grundstücksumschreibungen erfolgten trotz nichtiger Auflassungen und trotz offensichtlichen Fehlens der erforderlichen Genehmigungen, offenbar weil sich unter einigen Rechtspflegern, Grundbuchrichtern, Amtsgerichtsdirektoren und Landgerichtsräten eine fiskusfreundliche, leider völlig rechtswidrige, sogar abwegige Rechtssicht (Anm.(7)-(11)) eingeschlichen hatte, die sie teilweise bis heute glauben lässt, damals nichts falsch gemacht zu haben.

Solange nach so scharf gerügtem Fehlverhalten die daraus gegebene, rechtsstaatsunwürdige Vermögenslage besteht, also das Land diese Grundstücke finanziell für sich gebucht halten darf, ist der Rechtsfrieden gestört und bleibt der Verdacht, daß weiterhin fiskusfreundliches Verhalten vor Beseitigung der Unrechtsfolgen beabsichtigt ist!

Solange die materielle Rechtslage nicht auf den Zustand vor der Landnahme zurückgeführt wird, wie es der BGH entschieden und damit für alle gleichartigen Fälle vorgegeben hat, wird es keinen Rechtsfrieden geben können – das müssen auch die Damen und Herren Rechtspfleger einsehen.

Sie allein sind berufen, dafür Sorge zu tragen, daß die unzulässige Eintragung des Landes Brandenburg als „Eigentümer“ eiligst korrigiert und jedes einzelne Grundstück vor dem weiteren Zugriff des Finanzministerium gesichert wird. Das Grundbuchamt hat bei inzwischen vertragsgebundenen Grundstücken für entsprechende Anträge auf gerichtlich überwachte Pflegschaft zu sorgen.

Nur so wird der Schaden repariert und im Einzelnen durch Gerichte und deren überwachte Vermögenspfleger geprüft, was das Finanzministerium mit den Grundstücken angestellt hat.

Wir dürfen vorsorglich darauf hinweisen, daß sich derjenige einer Straftat der Begünstigung schuldig machen kann, der die unverzügliche Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes verhindert oder erschwert, besonders, wenn er womöglich durch Beteiligung an der Vortat eine Garantenstellung innehat, die nunmehr sein unverzügliches Handeln erfordert.

Wir fügen zu den Begriffen „Nichtigkeit“, „Unzulässige Eintragung“, „Selbst-Begünstigung“und“ Rückwirkung von Rechtsprechung auf unzulässige Eintragungen“ Hinweise aus Gesetz und Kommentierung vorsorglich bei.

Das Ergebnis lautetet: Nichtige Auflassung ist keine Auflassung, Eintrag der Landnahme war unzulässig und ist –vor allem nach der BGH-Entscheidung vom 7.12.07- unverzüglich als inhaltlich unzulässig zu korrigieren, da die alten Eigentümer durch die gerügten, unsittlichen Machenschaften des Landes ihr Eigentum nicht verlieren konnten.

 

Mit freundlichem Gruß


Rechtsanwalt

Anmerkungen:

  1. BGHZ V ZR 65/07 vom 7.12.07 wird als Leitsatzentscheidung veröffentlicht

  1. Teltow-Fläming unter Landrat Peer Giesecke

  1. Grundbuchamt AG Rathenow unter Direktorin Frau van Lessen

  1. Herr Notar Dr.Arntz , Potsdam, Herr Notar Buhmann, Brandenburg/Havel

  1. derzeit mit 2 Staatsanwälten beim Innenministerium, zuvor beim Finanzministerium

  1. OLG Bbg 5 U 41/06 zu bedauerlichen Entscheidung (lesenswert!) LG Ff/O 13 O 164/05

  1. siehe oben (1) Randnummer 7

  1. siehe oben (1) Randnummer 12

  1. siehe oben (1) Randnummer 17

  1. siehe oben (1) Randnummer 22

  1. siehe oben (1) Randnummer 23

  1. Gernert lt.MOZ vom 29.2.08 S.1 und 8

  1. siehe oben (6) Urteil OLG Bbg m.w.N. und Seite 9

  1. Böhringer mit Warnhinweis in „Rechtspfleger“ März 05 S.121, 122 (anbei)

  1. Miekel „Grundbuchrecht“Kommentar, 9.Auflage Band II Rdn.97 zu § 53 GBO (anbei)

  1. Miekel aaO., auch Rdn.95 u.99