Zu einem demokratischen Rechtsstaat gehört unabdingbar, die drei staatlichen Gewalten voneinander zu trennen (Grundsatz der Gewaltenteilung). Im Deutschland von heute ist das nur noch begrenzt der Fall.
Eine strikte Teilung der drei Gewalten ist endlich ernstzunehmen und herzustellen. Jetzt verkommt sie zur Gewaltenverschmelzung. Die erste Gewalt, die gesetzgebende (Legislative, Parlament), nickt zu häufig ab, was die zweite, die regierende (Exekutive, Regierung), ihr vorkaut, und die dritte Gewalt, die rechtsprechende (Judikative, Gerichte), fällt im vorauseilenden Erahnen und Gehorsam zu häufig politisch korrekte Entscheidungen, die zwar dem politischen Zeitgeist oder dem politisch Gewollten genüge tun, dann aber nicht stets dem Recht.
Die rechtsprechende Gewalt in Deutschland ist nicht frei. Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist ihr gegenüber unzulässig beschränkt. Denn der Grundsatz bedeutet, dass jede der drei Gewalten eigenständig und eigenverantwortlich arbeitet, sich also auch selbst und eigenständig organisiert. Das aber wird in Deutschland der Rechtsprechung nicht zugestanden. Organisatorisch ist sie in Bund und Ländern an die jeweiligen Justizministerien angebunden, also an die regierende Gewalt. Diese Anbindung macht sie organisatorisch von diesen Ministerien abhängig. Und die Ministerien nutzen es entsprechend aus.
Gewaltenteilung ist das nicht, es ist ein Verstoß gegen sie. Sehr deutlich dazu hat sich der einstige Verfassungsgerichtspräsident von Brandenburg, Dr. Peter Macke, in der Richterzeitung dazu geäußert. Das ist zwar schon ein bisschen her, aber leider noch immer zutreffend. Daher möchte ich an Mackes Feststellungen und Mahnungen erinnern. Er schreibt: „Die Anbindung an den Regierungsapparat hat zu einer weitgehenden Vereinnahmung der Dritten Gewalt durch die Exekutive geführt … Schlimmer noch: Die Dritte Gewalt ist mehr und mehr zur Beute der Exekutive geworden.“ Dabei ist die Gewaltenteilung im Grundgesetz festgeschrieben. Auch ist sie einer Verfassungsänderung entzogen (Artikel 79, Absatz 3). Sie hat damit Ewigkeitsgeltung. „Die Richter sind unabhängig,“ befindet in lakonischer Eindeutigkeit das Grundgesetz (Artikel 97, Absatz 1) und bekräftigt damit die Stellung der Judikative als dritte eigenständige Gewalt.
“Die Rolle der Judikative als eigenständige Staatsgewalt wird von der Exekutive weitgehend erstickt,“ stellt Macke fest. Die Exekutive sei bestrebt, die Gerichte, gleichsam um keine fremden Götter neben sich zu haben, soweit wie möglich als Teil der allgemeinen Verwaltung zu behandeln, sie damit als nachgeordnet dastehen zu lassen und ihren Bedingungen zu unterwerfen. Daher hat es die Exekutive auch in der Hand, wie gut oder wie schlecht sie die Gerichte mit Personal, Platz und Bürotechnik ausstattet und damit, wie zügig oder schleppend die Gerichte zu arbeiten vermögen. Will sie sich durch Urteile nicht zu schnell korrigieren lassen, kann sie an der Ausstattung sparen und als Begründung vorschieben, es müssten Kosten gespart werden. Macke schreibt: „Die Exekutive … nutzt die Chance, die Justiz unter Hinweis auf Sparzwänge endgültig unter ihre Botmäßigkeit zu bringen.“ Wenn man oft höre, die Justiz sei zu teuer, so hält Macke dagegen: „Sie ist für das, was sie leistet, nicht zu teuer, sondern für das, was sie für den Rechtsstaat bedeutet, zu schlecht ausgestattet.“
Die Gerichte, so schreibt Macke, fühlten sich von den Justizministerien weniger gestützt als reglementiert und bedrängt. Sie sähen sich einer Flut von Verwaltungsvorschriften, Erlassen, Zurechtweisungen, „Ersuchen“ und Berichtsaufträgen ausgesetzt. Der Ton sei nicht der zwischen Sachwalter und Mandant, sondern der zwischen Vorgesetztem und Untergebenem. Auch gefielen sich die Ministerien darin, die Richter und Gerichte spüren zu lassen, dass sie unter ministerieller Beobachtung stünden. „Erwartet wird strikte Gefolgschaft.“ Gegenvorstellungen und Einwände würden als Majestätsbeleidigung empfunden und hinderten die Ministerien nicht daran zu tun, was sie wollten.
Mit alldem hält die Exekutive die Judikative, wie Macke es formuliert, in babylonischer Gefangenschaft und werde sie aus der nicht von sich aus entlassen. Hilfe sei nur von der öffentlichen Meinung und den Bürgern zu erwarten. Also muss sie, müssen wir politischen Druck ausüben.
Die rechtsprechende Gewalt muss ein eigenes Etat-Recht bekommen und sich selbst organisieren. Sie ist von der Anbindung an die Justizministerien zu befreien. Das eigene Etat-Recht würde sie in den Stand setzen, sich für ihre finanzielle Ausstattung unmittelbar an den Haushaltsgesetzgeber zu wenden. Die Justiz muss „herausgelöst aus der übrigen Staatsmaschinerie souverän und zügig für Recht und Gerechtigkeit im Staate“ sorgen. Die richterliche Unabhängigkeit ist den Menschen „erst dann eingängig, wenn die Gerichte auch äußerlich und organisatorisch von der Exekutive geschieden sind und nicht mit ihr in einen Topf gerührt werden“ (Macke). Zwar ist die Eigenständigkeit auch der rechtsprechenden Gewalt im Grundgesetz verankert und daher auch geboten, aber es fehlt in ihm eine Möglichkeit, diese Eigenständigkeit zu schützen. Macke will, dass über einen Schutzmechanismus nachgedacht wird, und schreibt: „Die beiden anderen Staatsgewalten, Parlament und Regierung, sind vor den Verfassungsgerichten organbeteiligungsfähig. Die Dritte Gewalt selbst ist, so scheint es, wehrlos und rechtlos.“
Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“ in: Deutsche Richterzeitung, Heft 12, 1999, S. 481 ff. Macke war von 1993 bis 2004 Präsident des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und in der gleichen Zeit auch Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Von 1987 bis 1992 war er Vorsitzender des Vereins der Bundesrichter am Bundesgerichtshof und Vorstandsmitglied des Deutschen Richterbundes. 1997 wurde er zum Präsidenten des Deutschen Verkehrsgerichtstages gewählt, 1993 in die Ständige Deputation des Deutschen Juristentages berufen. Er ist Mitglied der Deutschen Sektion der Internationalen Juristen-Kommission und der International Union of Lawyers (Moskau). Macke hat seinem Beitrag dies vorangestellt: „Ungerecht ist, wozu das Gewissen Nein, gerecht, wozu es Ja sagt.“