Fazit der Besprechung des Beschlusses des BVefG vom 14.12.2008 / Dr. Wasmuth in ZOV 3/2009
„Die hier besprochenen, lediglich obiter dictum angestellten Überlegungen der 2. Kammer des Zweiten Senats stehen damit in auffälligem Widerspruch zur geltenden Verfassungsrechtsordnung und zur einfachgesetzlichen Rechtslage. Sie sind derart unbedacht und Bezug zum geltenden Recht formuliert, dass sie keinem Fachgericht eine Handhabe geben, unter Berufung auf diese Ausführungen Ermittlungen über die Strafrechtsnatur der Verfolgungen im Rahmen der Boden- und Industriereform zu unterlassen und eine strafrechtliche Rehabilitierung auszuschließen. Im übrigen belegen die Ausführungen der Kammer schwere rechtliche Mißgriffe, die drei Richtern des Bundesverfassungsgerichts nicht unterlaufen dürfen. Dies gilt auch dann, wenn eine im Ergebnis unbegründete, vielleicht gar ärgerliche Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde. Sie rechtfertigt keine Ausführungen von Verfassungsrichtern, die von den Fachgerichten in der Weise missverstanden werden müssen, nun jeder weiteren Prüfung des Sachverhalts der (strafrechtlich durchgeführten) Verfolgung enthoben zu sein, weil bereits das BVerfG von einem gesetzlichen Rehabilitierungsausschluss ausgeht. “ Aus: Wasmuth in ZOV 3/2009 – Siehe hierzu auch : ARE-Kompendium 2009 Dr. J. Wasmuth