ARE-Pressemitteilung vom 1. Juni 2006
zur Thematik:Falschinformationen in der Öffentlichkeit zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg in 2005 zum Flächenerwerbsprogramm des EALG/ ( Stichwort: verbotene Beihilfen für Nichtberechtigte// Wettbewerbsverstösse durch die deutsche Bundesregierung )
Angesichts entstandener Unsicherheit aufgrund von Desinformationen zum Ausgang des ersten sogen. “ARE-Pechstein-Beihilfeverfahrens” stellt die Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum klar:
1.) Die Grosse Kammer des EuGH hat mit einem eindeutigen Fehlurteil die Beschwerde der ARE- der zuvor vom Gericht Erster Instanz des EuGH einstimmig stattgegeben worden war- für unzulässig erklärt.
2.) Die skandalöse und daher langfristig nicht haltbare Unzulässigkeits-Entscheidung der Grossen Kammer beruht auf der “Begründung”, die Klägerin ( ARE- Pechstein) habe ihre “individuelle Betroffenheit und die ihrer Mitglieder” nicht dargelegt. Dies ist völlig falsch, da die Schriftsätze und sogar die ganztäge
mündliche Verhandlung im V erfahren erster Instanz genau das Gegenteil beweisen.Die Grosse Kamer hat offenbar nicht einmal das Protokoll der Verhandlung berücksichtigt.
Da aber in der EuGH- Gerichtsverfassung kein Tatsachenberichtigungsanspruch
verankert ist, berücksichtigte die Große Kammer in unserem Fall auch keine faktischen Richtigstellungen, wie Prof. Pechstein sie dezidiert vorgenommen hatte.- Es muß also “von unten” alles zeit- und kostenauswendig neu aufgerollt werden.
3.) Mit keinem Wort allerdings hat der EuGH das EALG-Flächenerwerbsprogramm jetziger Fassung und damit die Maßnahmen der Bundesregierung beurteilt oder gar gebilligt, wie es in der Öffentlichkeit ( Pressemeldungen, Finanzministeriumn usw.) behauptet wurde. Der EuGH läßt das dahingestellt sein, da er nur die “Betroffenheit” aus seiner Sicht einzuschätzen hatte, die er dann formal verneinte.
4.) Nachdem die alleinigen Gründe für die Entscheidung ersichtlich falsch sind, aber ein Wiederaufgreifen trotz der von uns beantragter Tatsachenberichtung nicht
erfolgte, prüfen ARE und führenden Rechtswissenschaftler geeignete weitere Schritte zwecks Wiederaufnahme und Behandlung der Thematik und bereiten- außer umfänglicher Aufklärung der Öffentlichkeit- eine inhaltlichen Überprüfung der Beihilferegelungen in einem “individuellen Verfahren” vor.