Flächenerwerb aktuell!!!: Letzter Aufruf zur formellen Anmeldung des Flächenerwerbsanspruchs/ Nur noch Zeit bis zum 29.09.2011
Vergünstigter Kauf von Agrarland nach dem 2. Flächenerwerbsänderungsgesetz
Letzter Aufruf zur formellen Anmeldung des Antrages für Berechtigte und Erben bis zum 4. Glied !
Sehr geehrte Damen und Herren,
immer wieder haben wir in den letzten Wochen, u.a. durch ARE-Regionalveranstaltungen und auch durch Pressemeldungen auf die Chancen und Möglichkeiten für „Alteigentümer-Erben“ und Verfolgungsopfer aus der SBZ/DDR-Zeit hingewiesen. Dies hat zu verstärkter Aufmerksamkeit für das sogenannte „2. Flächenerwerbsänderungsgesetz“ geführt, das am 30. März 2011 in Kraft getreten ist, und somit günstige Voraussetzungen für den Erwerb von Agrarland zum Stichtags-Preis von 2004 geschaffen hat.
Besonders interessiert haben sich die sogen. „Wiedereinrichter“, d.h. darunter Rückkehrer der ersten und zweiten Generation und früher vor Ort gewesene Landwirte, die jetzt gern zusätzlich entsprechende Ackerflächen von „Alterigentümern“ und deren Erben bewirtschaften möchtenbzw. gepachtete Flächen nach Pachtende nicht verlieren möchten. Mit nachfolgender Zusammenfassung geben wir nochmals eine Orientierungshilfe und Übersicht über die wichtigsten Auswirkungen des Gesetzes .
Nachchdem im 2. Flächenerwerbsänderungsetz als Kaufpreis die Preise vom 01.01.2004 zugrunde gelegt werden und es auf diesen Preis einen Nachlass von 35 % gibt, kauft der „Alteigentümer“nbzw. Der Erbe zu einem Preis, der nur etwa 35 % des derzeitigen Verkehrswerts (Zeitwert) ausmacht.
Das heißt, wenn der augenblickliche Zeitwert des zu erwerbenden Ackerlandes z.B. € 100.000,- beträgt, dann müssen Alteigentümer nur € 35.000,- aufwenden. Die ARE hat daher Modelle entwickelt, wie wir über den vergünstigten Kaufpreis des Agrar- bzw. Waldlandes wenigstens in den Genuss des uns zugedachten Vorteils kommen, falls erwünscht, ohne eigene Mittel aufzuwenden.
„Alteigentümer“, ihre Nachkommen und Erben, die nicht als „Wiedereinrichter“ vor Ort seit Jahren wirtschaften, werden auch jetzt nicht Agrarland im Umfang von 20 bis 50 ha,kaufen und bewirtschaften wollen. Das Gesetz gibt aber im § 3 Abs. 5 die Möglichkeit, Flächen zu erwerben und weiter zu verpachten. Von dieser Möglichkeit kann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Bewirtschafter (möglichst Alteigentümer und/oder privater Wieder- oder Neueinrichter) als Pächter sich mit einem Alteigentümer zwecks Flächenerwerb zu den erheblich günstigeren Bedingungenen zusammenfindet. Beiden bringt dies beträchtliche Vorteile.
Das notariell rechtlich abgesicherte legale Vertragswerk bringt sowohl dem Alteigentümer (vor allem eine Vorauszahlung sofort und Vertragssicherheit während und nach Ablauf der 15-jährigen Sperrfrist) als auch dem Pächter beträchtliche Vorteile, vor allem günstige Pachtbedingungen und klare Verhältnisse am Ende der 15-jährigen Sperrfrist, die eine eventuelle Weiterveräußerung betrifft. Sie gibt dem Pächter, falls gewünscht und je nach Vertragslage mehr Sicherheit.
Achtung: Auch Berechtigte, die noch keinen Grundlagenbescheid zum EALG vom LaRoV erhalten haben, sollten unbedingt bis zum 29. Sept. formal ihren Antrag stellen zwecks Sicherung der entsprechenden bzw. gewünschten Flächen!
Selbstverständlich müssen die zustande kommenden Verträge für jeden Berechtigten ganz individuell, an das Grundmodell angelehnt, ausgehandelt und angepasst werden z.B. Verkauf oder Verbleib der Flächen bei dem Alteigentümer nach der Sperrfrist.-Die ARE hat die Möglichkeiten dieses Vertragsmodells ( „Tandem-Modell“) gründlich untersucht und Vorbereitungen getroffen, passende Partner zusammen zu führen.
Aus diesem Grund hat die ARE bereits schon Informationen und „Fragebögen“ versandt, um Interessenten zusammen bringen zu können und individuell durchdachte Lösungen zu erreichen.
Wir freuen uns zur Schadensbegrenzung für die bisher jahrelang Benachteiligten und damit zur Linderung des Unrechts etwas beitragen zu können und stehen Ihnen gemäß unserer Satzung bei der Durchführung gern zur Seite. Stellen Sie uns also gern Ihre Fragen.
Da aber nunmehr bereits in einem Monat die vom Gesetz vorgesehene 6-Monatsfrist abläuft, ist sofortiges Handeln angesagt, d.h. dass zumindest eine formelle Anmeldung des Anspruchs bei der BVVG vorliegen musst ! Nochmals: Dies gilt auch für diejenigen, die noch keinen EALG- Leistungsbescheid haben, da ansonsten die in Frage kommenden bzw. guten Flächen womöglich von der BVVG ausgeschrieben bzw. anderweitig vergeben werden.
Übrigens: für Erbengemeinschaften kann ein einzelner Erbe die Rechte vorsorglich geltend machen.
Wir hoffen, gegebenenfalls schnell von Ihnen zu hören und bitten noch einmal, in Frage kommende Erben und Erbeserben zu orientieren bzw. uns entsprechende Anschriften aufzugeben. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Für den Vorstand und das ARE-Arbeitsteam
Manfred Graf v.Schwerin
ARE-Bundesvorsitzender