Für Antragsteller DDR-Opfer-Rente
An die Betroffenen , die Anträge auf Opferrente nach dem 3. SED-Unrechtsberreinigungsgesetz stellen wollen!
Wie unser "Aktionbündnis der Opferverbände"mitteilt, das alle offensiven Kräfte der Betroffenen kommunistischer Verfolgung bündelt und auch in der neuen "Europäischen Union" vertritt,sollen Anträge jetztt zwar vorbereitet werden, sie sind aber erst in Kürze nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt zustellen. Es ist also z.Zt. alles Material zusammenzustellen: z.B in Kopie s sind anzufügen: alle Renten- oder Verdienstbescheide(möglichst durch Steuerberater bestätigt) sowie weitere Daten: Kontoverbindungen
Antrag bei jener Stelle die die HHG-Bescheinigung erstellt hat, oder Antrag bei jenem Gericht das die Reha-Entscheidung getroffen hat .
Text etwa :"Hiermit beantrage ich Opferrente gemäß 3. SED- Unrechtsbereinigungsgesetz und gebe Ihnen hierzu die folgenden Informationen " Es folgen vollständige Adressangaben (ausgeschriebene Vor- und Zuname, aktuelle Wohnanschrift, Erreichbarkeit bei Rückfragen usw.
Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung
MfG Rolf Becker für AOV in der ARE
Am Tag des Bundesratsbeschlusses habe wir alle Landesregierungen angeschrieben mit der Bitte um Mitteilung, wie das Prozedere der Antragstellung zur Opferpension in ihren Bundesländern erfolgt. Fast alle Länder haben geantwortet, jedoch mit unterschiedlichen Aussagen.
Vom Grundsatz her gilt:
- Antragstellung dort, wo die die 2. Kapitalentschädigung gezahlt wurde.
- Wer vor dem 04.11.1992 ein 10/4 - Bescheinigung nach HHG ausgestellt bekommen hat, bei dem zählt automatisch das Wohnsitzbundesland. Diese 10/4 Bescheinigung hat Vorrang.
- Bei einer Strafrechtlichen Rehabilitierung nach dem 04.11.1992 zählt das Land, wo diese ausgestellt wurde es sei denn, man hatte bereits eine 10/4 Bescheinigung.
- Sollte ein Antrag das falsche Bundesland erreichen, so wird er automatisch an die richtige Stelle (Bundesland) gesandt.
- Anträge von Ausländern sind in Berlin Marienfelde zu stellen.
- Sehr wahrscheinlicher Beginn der Zahlung: 01.09.2007
- Form-Anträge gibt es erst mit Inkrafttreten des Gesetzes.
- Formlose Anträge werden nicht von jeder Behörde angenommen.
Wer ist nun zuständig:
Berlin
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Referat II D
Mareinfelder Allee 66 – 80, 12277 Berlin
Tel.: 030 – 90173 126
Mail: sed.unberg@lageso.verwalt-berlin.de
Das Landesamt nimmt bisher keine Anträge entgegen. Zugesandte werden zurückgeschickt.
Baden-Württemberg Die Landratsämter
Brandenburg steht noch nicht endgültig fest
wahrscheinlich das Landesamt für Soziales und Versorgung Außenstelle Potsdam
Zeppelinstraße 48, 14471 Potsdam
Tel: 0331 – 2761-0
Bayern
Die Ausgleichsämter der 7 Regierungen
Oberbayern Tel: 089-5167-0, Niederbayern 0991-3603-400, Oberpfalz 0941-5680-0, Oberfranken 0921-4601-0, Mittelfranken 0911-2352-0, Unterfranken 0931-380-00 und Schwaben 0821-327-01
Bremen
Amt für Wiedergutmachung, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,
Telefondirektwahl: 0421-361-5177
Hamburg
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz
Versorgungsamt Hamburg
Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg
Tel: 040-428 63-7164, 040) 427 96 - 10 81
Hessen
Regierungspräsidium Darmstadt, in 64278 Darmstadt, Luisenplatz 2
Rheinland-Pfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde in 54290 Trier, Willy-Brandt-Platz 3
Sachsen noch nicht festgelegt
Schleswig-Holstein
Landesamt für soziale Dienste in 24103 Kiel, Gartenstraße 7
Von den weiteren Bundesländern liegen noch keine Antworten bzw. Zwischenbescheide vor.
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