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Schwarzbuch

Zu: BVerwG 3 C 39.00, Urteil vom 23.08.2001 - Stellungmahme - 17. Oktober 2001


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Wichtige Information

A u s s c h l u ß f r i s t

von Dr. G. Bronsart v. Schellendorff, 17. Oktober 2001

Der dritte Senat des Bundesverwaltungsgericht Berlin hat zur Rechtsposition der von der sogenannten Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone Betroffenen eine wichtige K l a r s t e l l u n g getroffen (BVerwG 3 C 39.00, Urteil vom 23.08.2001). Es geht um die Grundsatzfrage, für welche Enteignungsfälle ausschließlich das Vermögensgesetz und für welche ausschließlich das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz einschlägig ist. Hierzu hatte es ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgericht setzen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt haben (vgl. u.a.Urteil vom 27. Juli 1995 BVerwG 7 C 12.94...). Demgegenüber zielten die in §1 VwRehaG vorausgesetzten Unrechtsmaßnahmen auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet (vgl. Urteil vom 26. September 1996 BVerwG 7 C 61.94...). Solche Eingriffe Führten zwar nicht selten auch zu Vermögensentziehungen, jedoch stellen diese gleichsam nur die Nebenfolge des primär bezweckten Zugriffs auf die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar (vgl. Urteil vom 5. März 1998 BVerwG 7 C 30.97...).

In Verfolg dieser Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Ansprüche nach dem Vermögensgesetz stets verneint, wenn sich die inkriminierte Handlung nich als zielgerichteter Zugriff auf den Vermögenswert, sondern als primär personenbezogener Unrechtsakt erwies (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1996 BVerG 7 C 61.94...). Entsprechendes muss dann aber auch für den umgekehrten Fall gelten:
Maßnahmen, deren vorrangiger Zweck das Ansichbringen eines Vermögensgegenstandes war, unterfallen allein dem Vermögensgesetz und schließen die Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aus (vgl. v Schlieffen, VIZ 98, 600, 601; VG Potsdam, Urteil vom 22. März 2000, ZOV 01, 69, 70). Dies gilt selbst dann, wenn der auf das Vermögensgesetz gestützte Anspruch aus anderen Gründen nicht zum Erfolg führt, etwa wegen.

Verneinung unlauterer Machenschaften (§1 Abs. 3 VermG).

"Für die Betroffenen der sogenannten Bodenreform in den Jahren 1945 bis 1949 und ihren Rechtsnachfolgern stellt sich somit die Frage, ob sie nicht nur nach eigener sondern auch nach Bewertung durch die Obergerichte O p f e r der politischen Verfolgung sind. Hierzu hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 9.01.2001 gesagt:

"Das vorlegende Gericht hat ausführlich dargelegt, dass die Bodenreform- und Industrieenteignungen der politischen Verfolgung der Betroffenen gedient und deren Menschenwürde verletzt hatten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar seien. Diese Ansicht deckt sich in der Sache nach mit der Bewertung dieser Maßnahmen durch das BVerfG...".

Da diese höchstrichterliche Bewertung (zunächst als "obiter dictum")offenkundig richtig ist und so bereits im nationalen Instanzenweg ihr Recht finden dürfte,kann sich mit der vom Bundesverwaltungsgericht jetzt klargestellten Trennung der Sach- und Normbereiche in bezug auf das Vermögens- und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz eine
K e h r t w e n d e zu mehr Gerechtigkeit für die Opfer der sogenannten Boden- und Industriereform andeuten. Der Grund mag darin liegen, dass dies die letzte Chance der nationalen Gerichtsbarkeit ist, nicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte korrigiert zu werden. Ein Übriges mag der nicht nachlassende öffentliche Druck (Heiko Peters) beigetragen haben.

Die Betroffenen müssen die (jedenfalls bis jetzt gültige)
A u s s c h l u ß f r i s t für Anträge nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) (31. Dezember 2001 Frist) beachten und richtig formulierte Anträge stellen, selbst ungeachtet früherer Ablehnungsbescheide.

Gunter von Bronsart