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Schwarzbuch

< NS-Enteignungen und Vermögensentziehungen nicht aufgehoben > Anträge und Klagen auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung


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Auch NS-Enteignungen und Vermögensentziehungen wurden und werden nicht aufgehoben

von Dr. Thomas Gertner, 19.09.2002

Zur Erinnerung nochmals: Die Anträge und Klagen auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung hatten bislang keinen Erfolg gehabt, weil die Antragsteller/Kläger stets die Enteignungen bzw. Vermögenseinziehungen zum Gegenstand ihres Rehabilitierungsverfahrens gemacht und beantragt haben, diese Wegnahmeentscheidungen deutscher Behörden aufzuheben. Gegenstand der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung können jedoch nicht die Wegnahmeentscheidungen, sondern nur diejenigen Maßnahmen sein, welche die politische Verfolgung ausgemacht haben. Diese sind für rechtstaatswidrig zu erklären. Es besteht dann ein Anspruch auf Wiedergutmachung der vermögensrechtlichen Folgen, soweit sie noch fortdauern. Die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung widerspräche Nummer 1 Satz 1 der GemErkl.

Werden die Betroffenen der SBZ-Vermögenseinztiehungen durch diese Regelung gegenüber anderen Personengruppen, z.B. jüdischen Bürgern, die das Opfer von Arisierungsmaßnahmen gem. § 3 der 11. DurchführungsVO zum Reichsbürgergesetz gewesen sind, benachteiligt? Die überraschende Antwort: Auch die NS-Vermögenseinziehungen und werden nicht aufgehoben. Der BGH hat in einem von mir häufig in anderem Zusammenhang zitierten Grundsatzurteil vom 11.02.1953 (BGHZ 9, 34 ff) Folgendes ausgeführt, was auch heute noch uneingeschränkt gilt:

Die in der vorstehenden Vorschrift gedeckten Vermögenseinziehungen waren wegen ihres materiellen Unrechtsgehaltes nicht rechtens gewesen. Politische Ausnahmegesetze gegen bestimmte Personengruppen (dazu gehören auch die Bodenreform-Verordnungen!) widersprechen so sehr dem allgemeinen Rechtsempfinden, dass es alle Kulturnationen seit Jahrhunderten ablehnen, sie als Recht anzuerkennen (BGHZ 9, 34, 44; Arndt, SJZ 1948, Sp. 144).

Die heutige deutsche Rechtsprechung verweigert solchen Rechtsvorschriften die Anerkennung deshalb, weil der in der Rechtsüberzeugung aller Kulturnationen eingegangene, in Art. 1 Abs. 3 und 3 GG festgelegte fundamentale Grundsatz der Rechtsgleichheit, der die Diskriminierung einzelner Personengruppen durch das Gesetz verbietet, ein Rechtsgrundsatz ist, der auch die deutsche Rechtsordnung beherrscht und durch die nationalsozialistischen Gesetze (zu ergänzen: durch deutsche Rechtsvorschriften in der Besatzungszeit!) nicht wirksam aufgehoben werden konnte. Deshalb hat auch die deutsche Rechtsprechung davon auszugehen, dass jene Gesetze niemals Recht, sondern von Anfang an das Gegenteil, nämlich krasses Unrecht waren.

Nun stellt sich aber das Problem, wie die Maßnahmen zu behandeln sind, welche die Behörden auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften getroffen haben. Das Obergericht Zürich hat in einem Urteil vom 13.10.1950 gefolgert, dass auf solchen Gesetzen mit einem derart krassen materiellen Unrechtscharakter beruhende behördliche Maßnahmen rechtlich unbeachtlich seien. Diesen Rechtsstandpunkt vertreten wir in Straßburg, wobei es darauf aber wohl nicht entscheidend ankommt.

Der BGH zieht diese Schlussfolgerung zwar nicht und meint, das Trümmerfeld, das die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auch auf dem Gebiet des Rechts hin-terlassen hat, könne nicht einfach dadurch aufgeräumt werden, indem den Tatbeständen, die durch jene Maßnahmen hervorgerufen worden waren, ohne Weiteres die rechtliche Behandlung versagt würde und sie als nicht geschehen behandelt werden. Dadurch, dass der nationalsozialistische Staat in der Lage gewesen sei, seine Akte des Unrechts viele Jahre lang mit Machtmitteln durchzusetzen, seien deren Auswirkungen auf allen Lebensgebieten so weit tragend und tief greifend, dass nur ein neuer Rechtswirrwarr entstanden wäre, wenn die Rechtsordnung über die nun einmal entstandenen Tatsachen einfach hinweggegangen wäre.
Der BGH stellt sich auf den Standpunkt, dem sich BVerfG und BVerwG angeschlossen haben, dass die Entwirrung des durch die Unrechtsakte geschaffenen Chaos nur durch eine besondere gesetzliche Regelung vorgenommen werden konnte. In der "alten" BRD wurden deshalb die Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze getroffen (BGH, aaO., S. 45).

Der BGH hebt in diesem Zusammenhang aber auch hervor, dass es ein zwingendes Gebot der Gerechtigkeit war, das den Betroffenen zugefügte Unrecht so weit und so schnell wie nur möglich wieder gutzumachen (BGH, aaO.).

Halten wir für unsere Konstellation daher fest: Die Wegnahmeentscheidungen der deutschen Behörden werden nicht aufgehoben. Nicht einmal das VermG sieht diese Rechtsfolge für die restitutionsfähigen Enteignungen vor. Das VwRehaG wie das VermG und das EALG ist ein Wiedergutmachungsgesetz. Bevor über das "Wie" der Wiedergutmachung zu entscheiden ist, bedarf es nach allen diesen Gesetzen einer Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Wiedergutmachung besteht. Im Falle des VwRehaG besteht er, wenn die Betroffenen politisch verfolgt worden sind, und er wird dadurch realisiert, indem die konkreten Maßnahmen der politischen Verfolgung aufgehoben (selten!) oder für rechtstaatswidrig erklärt werden (Regelfall!).

Wir sprechen in diesem Zusammenhang nicht darüber, ob nicht der Entscheidung des OG Zürich vom 13.10.1950 entgegen dem BGH zu folgen ist. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil niemand in der BRD Ihnen einen Anspruch auf Wiedergutma-chung der Folgen einer politischen Verfolgung abspricht. Dem Gesetzgeber ist ausweislich der Kommentierung von Wimmer, dem Verfasser dieses Gesetzes, auch durchaus bewusst, dass nach verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung die noch in Staatshand befindlichen Liegenschaften zurückzugeben sind (Wimmer, Kommentar zum VwRehaG, § 1 Rn 25, letzter Satz). Wir wussten aber, da wir von Behörden, Gerichten und der Ministerialbürokratie beharrlich an der Nase herumgeführt worden sind, nicht, wie man diesen Wiedergutmachungsanspruch realisieren kann.