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Schwarzbuch

Wie deutsche Richter gegen Gesetze verstoßen / von Klaus Peter Krause


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Politisch Verfolgte des KPD/SED-Terrors werden noch immer nicht rehabilitiert / Deutsche Gerichte stellen sich auf die Seite schwersten kommunistischen Unrechts stellen und führen es rechtsstaatswidrig fort / Nicht deutscher Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht haben versagt, sondern es versagen die zuständigen Fachgerichte

Deutsche Gerichte weigern sich hartnäckig, unschuldige Opfer schwerster politischer Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen zu rehabilitieren. Es handelt sich um die Verbrechen durch die „Diktatur des Proletariats“ von 1945 bis 1949 in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ). Zu ihnen gehören unter anderem auch die berüchtigten Waldheim-Prozesse, deren Opfer noch immer nicht umfassend rehabilitiert sind. Aber nur mit einer Rehabilitierung können die Opfer erlangen, was ihnen gesetzlich, verfassungs- und völkerrechtlich zusteht, also auch ihre Vermögenswerte zurückerhalten, die ihnen in jener Zeit des „unversöhnlichen Klassenkampfes“ geraubt wurden.

Ein Beispiel dafür sind die Verfolgungsopfer des auch damals extralegalen „Volksentscheids“ in Sachsen vom 30. Juni 1946. Er war Teil eines einheitlichen und gezielt organisierten Verfolgungsplanes und unmittelbar mit den Massenverhaftungen der kommunistischen Machtergreifung in der SBZ/DDR verknüpft. Für diejenigen, die den sowjetischen Militärtribunalen (SMT) entkamen und die grausamen Lager überlebten, fand er seinen schrecklichen Abschlussmit den Aburteilungen des Sondergerichts im sächsischen Waldheim. Damit steht der sächsische „Volksentscheid“, den die Kommunisten zur Bestrafung der als Kriegs- und Naziverbrecher wirklich Schuldigen groß inszeniert hatten, in Wahrheit beispielhaft für die brutale Verfolgung Industrieller und Gewerbetreibender, die im härtesten Klassenkampfes gnadenlos eliminiert wurden. Er ist zugleich das erste Wahlfälschungsmanöver der Kommunisten auf deutschem Boden.

Gleichwohl lehnen die zuständigen (strafrechtlichen) Rehabilitierungsgerichte, die Anträge der Opfer stets mit der nie begründeten und geschichtsfälschenden, daher blanken Behauptung ab, die Unrechtsakte hätten lediglich einer (sozialistischen) Umverteilung der Eigentumsverhältnisse in der Wirtschaft gedient. Deshalb seien sie rechtlich keine politische Verfolgung und im „technischen“ Sinne auch kein spezifisches Strafrecht gewesen. Zusätzlich verweigern sie die Rehabilitierung auch mit der Meinung, sie komme schon wegen des „Restitutionsausschlusses“ für Enteignungsunrecht auch für andere Unrechtsakte auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht in Betracht.

Jetzt weist ein rechtswissenschaftlicher Beitrag nach, dass bislang kein Rehabilitierungsgericht die wahren Sachverhalte und Rechtsgrundlagen berücksichtigt hat, die der Verfolgung tatsächlich zugrunde gelegen und amtlich einem eigenen Strafzweck gedient haben. Er weist ferner nach, dass bislang jede richterliche Ablehnung einer solchen „strafrechtlichen Rehabilitierung“ das geschehene Unrecht unverantwortlich verharmlost. Zur Begründung schildert er die in der SBZ nicht veröffentlichten Rechtsgrundlagen, den Umfang der Verfolgung und den damit verfolgten Strafzweck in den wesentlichen Grundzügen. Außerdem belegt er, dass es mit dem geltenden Recht unvereinbar ist, Akte politischer Verfolgung nicht zu rehabilitieren und sich dabei auf einen besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Charakter zu berufen. Erschienen ist der Beitrag der Autoren Johannes Wasmuth und Julius Albrecht Kempe in der Zeitschrift für offene Vermögensfragen (ZOV, Ausgabe November 2008, Seite 232 bis 251).Mit vielen Quellenhinweisen und 255 Fußnoten, bemerkenswerten bis brisanten Nachweisen ist er überaus gründlich und umfangreich. Erheblicher Widerstand gegen die Wiedergutmachung politischer Verfolgung und Verbrechen ist in Deutschland leider nichts Neues, es hat ihn schon einmal gegeben. Das war, als es in der Nachkriegszeit darum ging, die NS-Verbrechen aufzuarbeiten. Der (west)deutsche Gesetzgeber war erst auf Druck der westlichen Alliierten tätig geworden, hatte die Wiedergutmachung stark verzögert („biologische Lösung“) und dabei das Schicksal zahlreicher Verfolgtengruppen missachtet. Wasmuth und Kempe erinnern daran, auch der Bundesgerichtshof habe einräumen müssen, dass die bundesdeutsche Strafjustiz beispielsweise bei der strafrechtlichen Verfolgung von NS-Tätern in Gestalt von Richtern und Staatsanwälten schwerwiegend versagt habe. Vergleichbares lasten beide jetzt der bundesdeutschen Rechtsprechung der Nach-DDR-Zeit beim Aufarbeiten des kommunistischen Unrechts in SBZ und DDR an. Der Beitrag macht klar: Der Gesetzgeber selbst hat zwar durchaus wesentliche Unrechtsakte des kommunistischen Regimes in SBZ und DDR systematisch zutreffend erfasst und entsprechende Gesetze erlassen. Das sind vor allem die drei Rehabilitierungsgesetze und zuvor das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) sowie das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG). Aber die bundesdeutsche Rechtsprechung hat bis heute ausgerechnet beim Wiedergutmachen gerade der schlimmsten Repressionsmaßnahmen des kommunistischen Terrors gegen die verhasste bürgerliche Klasse und ihre Gesellschaftsordnung bisher über achtzehn Jahre lang seit der Wiedervereinigung „flächendeckend versagt“. Was in Wirklichkeit unversöhnlicher „härtester Klassenkampf“ war und die Klasse des unternehmerischen Besitzbürgertums ausrotten sollte, geschah unter dem Deckmantel der Entnazifizierung und mit Maßnahmen, die noch heute tatsachenverdrehend als „Wirtschaftsreform“ und „Bodenreform“ unzulässig verharmlost werden. Allerdings lässt sich das Versagen den Richtern, wie die Autoren schreiben, zumeist nicht ohne weiteres als schuldhaftes Handeln vorhalten. Einerseits seien die tatsächlichen Verfolgungsvorgänge der kommunistischen Machthaber und ihre Rechtsgrundlagen im wesentlichen geheim geblieben, und in die Öffentlichkeit sei nur ein Zerrbild gelangt, das zu rechtlich unzutreffenden Schlußfolgerungen einlade. Andererseits bestehe eine weit um sich greifende Tabuisierung, das geschehene Unrecht unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen, und zwar in allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Sie mache sich in den Gerichtssälen ebenso breit wie bei dem Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen und den Gedenkstätten, den öffentlichen Archiven, im Schulunterricht oder weitgehend auch in der zeithistorischen Forschung. Insofern gebe es auch mit der strafrechtlichen Rehabilitierung befasste Richter, die zwar „amtlich lückenlos Kenntnis von den tatsächlichen Verfolgungsvorgängen haben, aber „trotzdem ihrer richterlichen Pflicht zur Amtsermittlung und zur unvoreingenommenen Aufarbeitung des geschehenen Repressionsunrechts nicht im Ansatz nachkommen und damit den Auftrag des Gesetzgebers beharrlich missachten“.

Darin sehen die Autoren ein offenes Versagen jener bundesdeutschen Strafjustiz, die mit dem Aufarbeiten des schwersten kommunistischen Unrechts betraut ist. Am Beispiel des sächsischen Volksentscheids und seiner Folgen belegen sie es. Aber was in Sachsen an Verfolgung stattfand, vollzog sich in den anderen Ländern und Provinzen der SBZ sowie in Ostberlin nicht anders. Der sächsische Volksentscheid und die ihm zugrundeliegenden, aber nicht veröffentlichten Richtlinien zum Volksentscheid wurden auch in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, der Provinz Sachsen(-Anhalt) und Thüringen angewandt. In der SBZ haben die kommunistischen Machthaber die Entnazifierungsvorschriften der Alliierten, die auch in den amerikanisch, britisch und französisch besetzten Zonen des besiegten Deutschlands angewendet wurden, systematisch gegen Tausende von Industriellen, Bürgerlichen und Gewerbetreibenden instrumentalisiert und offen missbraucht. Den sächsischen Volksentscheid nutzten sie, um mit ihm der massenweisen Repression und einer darauf gestützten Entrechtung von zumeist unschuldigen Personen einen legitimen und legalen Anschein zu geben.

Spätestens seit 1995/96 konnten sich die Rehabilitierungsgerichte ebenso wie maßgebliche Politiker nicht mehr darauf berufen, von den tatsächlichen Vorgängen und den menschrechtswidrigen politischen Verfolgungen nichts gewusst zu haben. Sie durften sie also nicht mehr als vermeintlich harmlose „Bodenreform“ und als „Wirtschafts- oder Industriereform“ missverstehen. Denn 1995 lagen die Ergebnisse der Enquete Kommission des Bundestages zur Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland vor. Auch war eine Delegation russischer Rehabilitierungsbehörden mit dem Oberst der Justiz Leonid P. Kopalin zum offiziellen Besuch in Deutschland gewesen, die die völkerrechtswidrigen Verfolgungen offen einräumte.

Daher waren die Massenverhaftungen, -verurteilungen und -verschleppungen auch im Rahmen jener „Reformen“ als reiner Klassenkampf offiziell und als erwiesen bekannt geworden. Rund 130 000 deutsche Zivilisten in der SBZ wurden verhaftet, davon rund 40 000 von Sowjetischen Militärtribunalen (SMT) verurteilt, rund 30 000 in die Sowjetunion verschleppt und dort von solchen Tribunalen verurteilt. Viele erhielten Todesstrafen. Rund 55 000 starben noch vor einer Verurteilung wegen der grausamen und unmenschlichen Haftbedingungen. Der Bundesbeauftragte für Stasi-Unterlagen und das einstige DDR-Justizministerium nennen bis zu doppelt so hohe Zahlen und über 100 000 Tote. Etwa 3400 (überlebende) Personen übergab die Sowjetunion dann später an die DDR-Behörden. Denn die von den deutschen Kommunisten erhobenen Denunziationen reichten selbst den nicht zimperlichen sowjetischen Verfolgungsorganen als Schuldnachweis nicht aus. Diese Menschen hat daher die DDR selbst verurteilt, und zwar mit den „zweckbestimmten Aburteilungskommissionen“ in Waldheim („Waldheim-Fälle“). Das Kammergericht Berlin hat diese Kommissionen 1954 als völkerrechtlich verbotene Sondergerichte bewertet. Für die Rehabilitierungen ist dieser Sachverhalt die wesentliche Entscheidungsgrundlage. Müssen die Gerichte über Rehabilitierungen befinden, müssen sie ihn berücksichtigen. Wenn sie ihn nicht kennen, müssen sie ihn ermitteln. Schon in seinem ersten sogenannten Bodenreform-Urteil vom 23. April 1991 hat das Bundesverfassungsgericht angemerkt, dass die Sach- und Rechtsverhalte beachtliche „Differenzierungen“ zulassen. In seinem zweiten „Bodenreform“-Beschluss vom 18. April 1996 wies es darüber hinaus – auch wegen bereits fehlerhafter Auslegung durch die Fachgerichte – ausdrücklich auf deren Pflichten hin. Das bedeutet, dass die Fachgerichte zwingend zur Ermittlung der Tatsachen verpflichtet sind. Dabei hat das Verfassungsgericht ausdrücklich auf das „Unrecht der anderen Art“ aufmerksam gemacht.

Damit meinten die Verfassungsrichter das Unrecht der politischen Verfolgung, bei der die Rehabilitierung auch „in vermögensmäßiger Hinsicht geboten“ ist. Das aber war damals (1991) nicht der Verfahrensgegenstand, sondern „nur“ das zwar ebenfalls rechtsstaatswidrige Konfiskations- und Enteignungsunrecht, aber eben nicht das schwer völkerrechtswidrige „verfolgungsbedingte“ Vermögensunrecht. Gleichwohl haben die Rehabilitierungsgerichte zu den Verfolgungen keine weiteren Sachverhaltsermittlungen unternommen. Selbst heute noch beziehen sie sich in ihren Entscheidungen zur politischen (strafrechtlichen) Verfolgung lediglich auf den unzutreffenden Tatbestands- und Rechtsachverhalt der sogenannten Bodenreformentscheidung, die nur das reine Vermögensunrecht betrifft. Das ist beim Aufarbeiten schwersten kommunistischen Verfolgungsunrechts ein schwerwiegender Mangel. Daher liegt nicht ein Versagen des Gesetzgebers, sondern der Rehabilitierungsgerichte vor. Zwar hat es auch reine Konfiskations- und Enteignungsakte gegeben. Sie beruhten auf Vorschriften, die allein darauf abzielten, die Eigentumsverhältnisse zu verändern. Eine politische Verfolgung von Personen fand nach diesen Vorschriften nicht statt. Das Unrecht beschränkte sich darauf, dass diese Vermögensentziehung im Regelfall entschädigungslos und in diskriminierender Weise geschah. Beispiele dafür sind die Konfiskationen der Banken, Versicherungen, Bergwerke, Energieunternehmen, Apotheken und Kinos. Auch die Reparationsleistungen an die Sowjetunion gehören zu dieser Kategorie. Von diesen Fällen der Überführung in „Volkseigentum“ strikt zu trennen sind jedoch die Maßnahmen, mit denen das Bürgertum, Industrielle und Gewerbetreibende politisch verfolgt und strafrechtliche Entnazifizierungsvorschriften zu diesem Zweck missbraucht wurden. Solche Vorschriften waren vor allem das Kontrollratsgesetz Nr. 10 von 1945 und die Kontrollratsdirektive Nr. 38 von 1946. Die Verfolgung dieser Menschen diente zugleich dem Ziel, sie als den „Klassenfeind“ auszuschalten, der sie für die kommunistischen Machthaber waren. Dazu gehörte, sie durch umfassenden Eigentumsentzug auch existenziell auszuschalten.

Wohl stützten sich diese Entnazifierungs-Strafverfolgungen zum großen Teil auf besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Bestimmungen. Wohl wurden sie zur systematischen Verfolgung missbraucht. Wohl wurde dabei unter anderem auch das Vermögen der verfolgten Opfer regelmäßig eingezogen. Doch um eines handelt es sich hierbei nicht: um nur vermögensschädigende „Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“, die die Gemeinsame Erklärung (unter ihrer Nummer 1) und das Vermögensgesetz (in Paragraph 1, Absatz 8, Buchstabe. a, erster Halbsatz) inhaltsgleich meinen. Im zweiten Halbsatz wird das seit 1992 noch einmal ausdrücklich klargestellt, denn Rechtsprechung und Fachschrifttum hatten sich in den Rechtsvorschriften zunächst sinn- und gesetzeswidrig verheddert und dabei die Wiedergutmachung von Verfolgungsunrecht konterkariert. Stattdessen sind die politischen Verfolgungen unschuldiger Opfer des Volksentscheids rechtswidrige Strafmaßnahmen, die zu rehabilitieren sind. So steht es erstens in der Gemeinsamen Erklärung beider deutschen Staaten zur Regelung offener Vermögensfragen von 1990 (dort Nummer 9), zweitens in Artikel 17 des Einigungsvertrages, drittens im fortgeltenden, modifizierten DDR-Rehabilitierungsgesetz als Bestandteildes Einigungsvertrages und viertens im 1992 neu erlassenen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (dort Paragraph 1).

Wie Wasmuth und Kempe des weiteren mit zusätzlichen Einzelheiten und Belegen ausführen, liegt ein einheitlicher, systematisch umgesetzter Verfolgungsplan der Kommunisten gegen Bürgertum, Industrielle und Gewerbebetreibende offen zu tage.Danach sollten die als der verhassten Bourgeoisie angehörigen Klassenfeinde ausgegrenzt, als Klasse liquidiert und außerdem als Nazi- und Kriegsverbrecher oder aber als Staatsverräter, Saboteure und Staatsfeinde mit den Mitteln brutaler Repression verfolgt werden. Wörtlich schreiben sie:

„Es ist daher völlig verfehlt, die sozialistische Umgestaltung als weniger brutale Form des kommunistischen Unrechts einzustufen, wie dies häufig den mit den Verhältnissen in SBZ und DDR nicht vertrauten bundesdeutschen Juristen unterläuft, welche den Sozialismus offenbar als eher harmlose oder gar friedliche Variante des Kommunismus begreifen. Die Phase der sozialistischen Machtsicherung ist aber tatsächlich die erbarmungsloseste Stufe der kommunistischen Machtdurchsetzung, in welcher die Machthaber in voller Rücksichtslosigkeit von ihrer Strafgewalt Gebrauch machen. Die Annahme, der sächsische Volksentscheid habe nur der friedlichen, wenn auch entschädigungslosen Vergesellschaftung von Betrieben und damit der bloßen Umgestaltung von Eigentumsformen gedient, geht damit fundamental an der rechtlichen und praktizierten Realität in der SBZ vorbei.“

Bei den strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichten konstatieren die Autoren einen vollständigen Ermittlungsausfall. Diese Gerichte ließen die beschriebenen Maßnahmen in Sachsen und vergleichbare Verfolgungsvorgänge in den anderen Ländern und Provinzen der SBZ sowie in Ostberlin vollständig unberücksichtigt. Damit handelten sie pflichtwidrig und verstießen gegen die Rechts- und Verfahrensordnung. Das Ausblenden dieser Tatsachen stehe nicht zuletzt im offenen Widerspruch zu den Feststellungen der KPD-Verbotsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1956. Besonders ausführlich weisen sie dabei dem Landgericht Dresden schwere Rechtsfehler nach. Ebenso belegen sie, dass die Noch-DDR bereits seit Ende 1989 keinen Zweifel daran gelassen hat, eine Rehabilitierung selbst auf den Weg zu bringen. Mit ihr wollte sie die politische Verfolgung unter kommunistischer Herrschaft aufarbeiten. Seit dem Herbst 1989, also noch unter der Modrow-Regierung, hatte sie damit sogar schon begonnen und zum Beispiel Rehabilitierungen (Kassationen) auch der Waldheim-Verurteilungen eingeleitet. Auch hat die DDR keineswegs die Rehabilitierung auf Unrechtsakte nach 1949 (DDR-Gründung) beschränken und die Unrechtsakte während der SBZ-Zeit (1945 bis 1949) davon ausnehmen wollen. Ausdrücklich sollten die besonders schweren Verfolgungsfälle unter sowjetischer Besatzungshoheit darin einbezogen werden. Parallel dazu rehabilitierte die Sowjetunion ihre SMT-Verurteilungen mit Bescheiden bereits vom 24. Mai 1990 an.

Noch am 6. September 1990 hat die DDR mit ihrer ersten frei gewählten Volkskammer und wohl gegen den Willen der westdeutschen Bundesregierung ihr eigenes Rehabilitierungsgesetz erlassen. Das war auch kein Versehen, sondern eine bewusste Entscheidung. Schon deshalb stimmt es nicht, was die DDR erklärt, verlangt und mit der Bundesrepublik vereinbart haben soll: Bei (völkerrechtswidriger) politischer Verfolgung in der SBZ-Zeit eingezogene Vermögenswerte dürften nicht zurückgegeben werden. Selbst unmittelbare eigene Maßnahmen der Sowjetischen Militär-Administration spielten dabei keine Rolle; sie waren entgegen der falschen Behauptungen des damaligen DDR-Ministerpräsidenten Lothar de Maizière auch für die Volkskammer vom September 1990 als Gesetzgeber gerade nicht tabu.

Wasmuths und Kempes Fazit lautet komprimiert: Wer wie die strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte verfahre, der stelle sich auf die Seite des Unrechts, nivelliere es bis zur Unkenntlichkeit und rechtfertige es nachträglich im Namen des Rechtsstaats. „Damit wird der Rechtsstaat ad absurdum geführt. Aus Gründen der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats darf die bisherige Rechtsprechung der strafrechtlichen Rehabilitierungsgerichte zu den Vorgängen des sächsischen Volksentscheids nicht länger fortgesetzt werden und ist entsprechend den eindeutigen gesetzlichen und zeithistorischen Vorgaben umgehend zu korrigieren.“

Zu ihrem Fazit gehört auch eine Feststellung des Rechtswissenschaftlers Bernd Rüthers: Sowohl dem Nationalsozialismus als auch dem Kommunismus sei es darum gegangen, die als Feinde ausgemachten Personengruppen, die “Rassenfremden” einerseits und die “Klassenfeinde” andererseits, aus der “Volksgemeinschaft” beziehungsweise der “Sozialistischen Menschengemeinschaft” systematisch auszugrenzen, und dass dies mit durchaus vergleichbarem Vokabular geschehen sei. Dem, so Wasmuth und Kempe, lasse sich angesichts der brutalen Verfolgungen aufgrund des sächsischen Volksentscheids unter der Klassenkampfdiktatur des Proletariats nichts Ernsthaftes entgegenhalten.

Klaus Peter Krause
15.12.2008