ARE-Pressemitteilung: Agrarland-Privatisierung und EALG-Novellierung: "Die wichtigen Fragen sind offen geblieben"-Musterklage
„Die wichtigen Fragen sind offen geblieben“ – Musterklage gegen Länder
Die Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum nimmt die Verabschiedung eines ersten Änderungsgesetzes zum Flächenerwerbsprogramm durch Bundestag und Bundesrat (am 15. Mai 2009) zum Anlass, nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die gegenwärtigen minimalen Veränderungen und Erleichterungen für Landpächter und Alteigentümer in gar keinen Fall als ein Schlussstrich zur Thematik des EALG – Flächenerwerbsprogramms interpretiert werden kann. Die ARE verweist hierzu auf die eindeutige Erklärung der Sprecher von CDU und FDP im Bundestag , Jochen–Konrad Fromme (Berichterstatter) und Hans–Michael Goldmann sowie auf die festgelegte Unterstützung aus der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen.Ein echtes Änderungsgesetz, das wir gleich zu Beginn der neuen Legislaturperiode erwarten uns das sich auf die Vorarbeit unsere Allianz stützen kann, muss u.a. in jedem Fall die von der Union voll unterstützte sogen. „Stichtagslösung“ für landerwerbsberechtigte Alteigentümer vorsehen, da sonst die nach §3, Absatz 5 wenn auch minimalen Eigentumsrecht versehenen Alteigentümer abermals gesetzes- und rechtswidrig benachteiligt würden. In diesem Zusammenhang wendet sich unser Zusammenschluss mit Nachdruck gegen lancierte Desinformationen, denen zu Folge eine „Besserstellung der Alteigentümer“ geplant und später umgesetzt werde. Im Gegenteil wird der Gesetzgeber nur daran erinnert, die Konsequenzen zu ziehen aus der seit 15 Jahren überfälligen Bereitstellung der Ausgleichsbescheide für die Enteignungsopfer um damit die Möglichkeiten für einen marginalen Landerwerb der Kompensationsberechtigten nach EALG zu sichern. - Geradezu grotesk mutet auch ein „Vorschlag“ an, mittels falscher Berechnungen ahnungslosen Betroffenen und in der Öffentlichkeit eine „Verbesserung“ durch Einbeziehung von Zinsen beim Landerwerb zu suggerieren, welche sich aber gar nicht auf die sog. „gekürzte Bemessungsgrundlage“ sondern auf die Zinsen der monetären Ausgleichsleistung beziehen würde, was statt der behaupteten 30% Mehrerwerbsanspruch bestenfalls rund 5% erbringen würde. Da auf Grund der neuerdings vorgesehenen Auflösung der Lastenausgleichsämter und der Einrichtung eines neuen Bundesamts nunmehr mit weiteren Behinderungen und Verzögerungen bei der Erteilung der Ausgleichsbescheide zu rechnen ist, (diese sind ja als notwendige Voraussetzungen für die Landerwerbsanträge), hat ARE im Zusammenwirken mit dem HvL folgendes beschlossen:
Es wird eine Musterklage gegen die jungen Länder auf Amtshaftung vorbereitet, die wegen der jüngsten Entwicklung (Lastenausgleichsfrage) auch gegen den Bund in dessen Verantwortlichkeit gerichtet werden kann.
Zum Gegenstand dieses Vorgehens siehe anliegende Kurzerläuterung. „Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum“ mit Heimatvertriebenes Landvolk (HvL), u.a. m. Zur Frage:Staatshaftungwegen der folgenreich verzögerten Verspätung bei der Erteilung von Ausgleichsbescheiden Ausgangslage: Die Berechtigten (Opfer der Enteignungen 1945 – 1949) für die der Erwerb von Agrarland nach §3 Abs. 5 AusglLeistG in Frage kommt, haben auf Grund der seit 2004 sprunghaft gestiegen Agrarlandpreise, sowie wegen der Kaufpreispraxis der BVVG nicht mehr die Möglichkeit ihren minimale Flächenerwerbsanspruch in der 1996 gesetzlich vorgesehenen Weise umzusetzen. Dies ist bedingt durch das verzögernde Verhalten der zuständigen Ämter der Länder, was eine Haftung nach den Grundsätzen der Staatshaftungsgesetze nach sich zieht (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG). Da die Entscheidungen der Ämter in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgen, wiegt die Tatsache schwer, das in zahlreichen Fällen seit 1945 keine Bescheide vorliegen. Dies bedeutet eine Verletzung des Rechts der Betroffenen auf Rechtsschutz, was in mehreren Entscheidungen bis hin zur Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eindeutig bestätigt wurde. Es ist davon auszugehen, das Verzögerungen von Entscheidungen von über 6 Jahren eine klare Amtspflichtsverletzung darstellt, die auch als schuldhaft zu gelten hat.Unbestreitbar haben alle betroffenen Alteigentümer, über deren Anträge zur Ausgleichsleistung bisher noch gar nicht oder aber mit erheblicher Verzögerung entschieden wurde, einen beträchtlichen und belegbaren Schaden erlitten, wenn sie land- oder forstwirtschaftliche Flächen nach §3 Abs. 5 erwerben wollen. Ohne Entscheidung über den Antrag kann bekanntlich kein „begünstigter“ Erwerb beantragt werden. Betroffene müssen gegenüber den Landkaufpreisen um 2004 jetzt weitaus höhere Kaufpreise ansetzen, was bedeutet, dass nur noch eine minimale Fläche für den Flächenerwerb übrig bleibt und damit schon gar nicht ein eigener Betrieb errichtet werden könnte. Dies illustriert ein Beispiel aus Sachsen – Anhalt, wo statt eines Preises von rund 2.000 Euro pro Hektar im Jahre 2001 nunmehr über 4500 Euro pro Hektar bezahlt werden sollen. Fazit:
Der Schaden besteht in der beträchtlichen Erhöhung der Kaufpreise mit der Konsequenz, dass nur noch annähernd die Hälfte der ursprünglich vom Gesetzgeber zuerkannten Ansprüche realisiert werden können. Darüber hinaus liegt ein gravierender Schaden in der Differenz des begünstigten Verkaufspreises und des Verkehrswertes für diejenigen Flächen, die nicht mehr begünstigt erworben werden können. Was die zusätzliche Beteiligung des Bundes betrifft, so hat dieser es zu vertreten, dass in der nächsten Zeit womöglich nur noch wenige oder gar keine Bescheide der Landesämter erteilt werden könnte, weil die Zuarbeit für die Berechnung der Ausgleichsleistungen seitens der Lastenausgleichsämter zum Erliegen kommen dürfte.
ARE - Pressestelle