Enteignungen 1945/49 wurden auch durch die Gewerkschaften ausgelöst


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Abgeschickt von G. Heeren am 08 Juli, 2004 um 22:22:40:


Es ist eine Mär, daß die russische Besatzungsmacht die sogenannten Enteignungen an unbescholtenen Bürgern eingeleitet, gewollt oder gar durchgeführt haben soll.

So geschah es beispielsweise im Dezember 1948, als der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund Groß-Berlin, Industrie-Gewerkschaft Textil, eine Betriebsversammlung auf dem Werksgelände einer Textilfabrik organisierte, bei der der Eigentümer verunglimpft wurde, nachdem er – um sein Leben zu retten – kurz zuvor in den Westen geflüchtet war.

Obwohl ein Geschäftsführer den Betrieb weiter leitete, wiegelten die Gewerkschafter die Mitarbeiter in dieser Betriebsversammlung mit dem Ziel auf, daß der Betrieb zugunsten des Volkes enteignet werden müsse, weil der Eigentümer unabgemeldet verschwunden sei. Die Arbeiter des Betriebes wurden im Kollektiv unter Androhung von Sanktion gezwungen, diese Forderung der Gewerkschaft zu unterschreiben.

Ein Tag später hat der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund Groß-Berlin die Deutsche Treuhand-Verwaltung in Berlin angeschrieben und die sofortige Sequestrierung des Betriebes schriftlich mit der von den Arbeitern unterschriebenen Entschließung zur Enteignung verlangt.

Kurze Zeit später wurde der Betrieb von der Deutschen Treuhandverwaltung mit Hinweis auf den SMAD Befehl 124 als herrenloses Gut sequestriert. Der SMAD Befehl 124 hatte aber auch die Aufgabe, herrenloses Gut vor Raub und Mißbrauch des Eigentums zu schützen, was heute unterschlagen wird. (Der SMAD Befehl 124 wird heute so dargestellt, als ob er nur gezielt Nazi- und Kriegsverbrechern gegolten habe. Aber in dieser Funktion wurde dieser Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht an unbescholtenen Bürgern von den deutschen Kommunisten mißbraucht.)

Danach wurde von der Deutschen Treuhandverwaltung unbegründet aus dem vor den mordenden Kommunisten geflüchteten Unternehmer ein Nazi- und Kriegsverbrecher gemacht. Denn am 2. Dezember 1949 wurde dieser Unternehmer – wie Tausende andere auch – nach dem deutschen Gesetz vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten mit einer Vermögensstrafe in der DDR unschuldig vom Magistrat von Groß-Berlin bestraft. Der Oberbürgermeister Ebert von Groß-Berlin hat diese rechtsstaatswidrige Bestrafung unterschrieben, obwohl diese Bestrafung von der russischen Besatzungsmacht mit SMAD Befehl 64 bereits seit 17. April 1948 verboten war. Außerdem geschah dies, obwohl jeder wußte, daß der Betroffene kein Nazi- und kein Kriegsverbrecher ist. Das Vermögen seiner Frau wurde gleich in Sippenhaft von den deutschen Kommunisten mit eingezogen, und nach 1990 profitierte auch der derzeitige deutsche Fiskus durch den Verkauf dieses Vermögens der unbescholtenen Ehefrau des Unternehmers.

Nach vielen teuren aber verlorenen Prozessen hat nach 1990 die Deutsche Treuhand (wie die Namen sich gleichen!) zugunsten des Berliner Senats einen Teil des Privatvermögens des Unternehmers an eine japanische Autofirma verkauft, obwohl deren Geschäftsführer als Prozeßbeteiligter im Prozeß sehr wohl darüber informiert war, daß er staatlich gestohlenes Privateigentum erwerben wird.

Nach Artikel 97 Absatz 1 GG sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Es stellt sich hier die Frage, ob ein wirklich unabhängiger Richter Bürger mit einer Vermögensstrafe für nicht begangene Straftaten bestraft lassen würde? Weiter sei die Frage nach dem Gesetz erlaubt, nach dem Bürger für nicht begangene Straftaten nach 1990 bestraft bleiben müssen?

Die Forderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäß Artikel 6 sind, daß jedermann ein Recht auf ein faires Verfahren hat, und daß seine Sache von einem unabhängigen und unparteilichen, auf Gesetz beruhendem Gericht entschieden wird. Sind diese Forderungen in diesem Fall seit 1990 tatsächlich erfüllt? Wohl kaum.

Sowohl die Bundesregierung als auch der Berliner Senat schämen sich seit 1990 nicht einmal, der finanzielle Nutznießer dieser kommunistischen Verbrechen zu sein.



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