Abgeschickt von G. Heeren am 08 August, 2004 um 16:34:34:
Es ist Rechtsbeugung, wenn unschuldig Bestrafte gerichtlich und willkürlich bestraft gelassen werden.
Es ist Rechtsbeugung, als Berliner Bürger am 2. Dezember 1949 in der DDR – mit Hilfe des Strafgesetzes zur Vermögenseinziehung von Nazi- und Kriegsverbrechern vom 8. Februar 1949 – als angebliche Nazi- und Kriegsverbrecher in der DDR mit einer Vermögensstrafe von deutschen Kommunisten bestraft worden sind, obwohl sie keine Nazi- und Kriegsverbrecher sind.
Folglich muß doch auch dann eine Rechtsbeugung vorliegen, wenn ein sogenanntes Rehabilitierungsgericht die Aufhebung dieser Bestrafung vom 2. Dezember 1949 zum offensichtlich korrumpierten Vorteil der Staatskasse der Bundesregierung im Jahre 2004 verweigert?
Quae contra ius fiunt, debent utique pro infectis haberi. (Was rechtswidrig erfolgt, muß grundsätzlich so behandelt werden, als sei es nicht erfolgt.)
§ 339 StGB Rechtsbeugung.
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Ist Rechtsbeugung wahrscheinlich deshalb ein Mittel der politischen Auseinandersetzung geworden, weil eine Strafverfolgung bei unserem zahnlos gewordenen Strafgesetzbuch ungefährlich ist?